3. Es sei der Berufungskläger unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gem. Art. 292 StGB zu verpflichten, seine Zustimmung zur Überweisung einer Akontozahlung in der Höhe von CHF 5'000.00 zwecks Bestreitung der für das laufende Berufungsverfahren anfallenden Kosten vom Gemeinschaftskonto der Parteien (lautend auf A. und B.) bei der Raiffeisenbank K., […], auf das Konto der Berufungsbeklagten bei der Raiffeisenbank K. ([…]) innert 5 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des entsprechenden Urteils gegenüber der Raiffeisenbank K., unterschriftlich zu erklären.