5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Der vorliegenden Berufung sei in Anwendung von Art. 315 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids vom 7. Oktober 2021 aufzuschieben." 4.2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter der 5. Zivilkammer des Obergerichts das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab. 4.3. Mit Berufungsantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei die Berufung vom 29. Oktober 2021 vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.