" 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Baden, Familiengerichtspräsidium, vom 7. Oktober 2021 mit Ausnahme von Ziffer 2.2.6.1. vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Klage vom 4. Februar 2021 gutzuheissen. - 10 - 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3. Die erstinstanzlichen Parteikosten seien wettzuschlagen. 4. Dem Kläger und Berufungskläger sei auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.