5. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Gesuchsteller zu 90 % mit Fr. 2'700.00 und der Gesuchsgegnerin zu 10 % mit Fr. 300.00 auferlegt und ist an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. 6. 6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'428.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 1'761.60 (inkl. MWST) auszubezahlen. Der Gesuchsteller ist zur sofortigen Nachzahlung dieses Betrags an die Gerichtskasse Baden verpflichtet.