3.3. Mit Verfügungen vom 3. Mai 2021 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. -8- 3.4. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2021 hielten die Parteien in der Replik bzw. Duplik an ihren Rechtsbegehren fest. Nach der Parteibefragung erstatteten sie ihre Schlussvorträge. 3.5. Am 7. Oktober 2021 fällte der Gerichtspräsident von Baden den folgenden Entscheid: " 1. Der Antrag des Gesuchstellers, die Dispositiv-Ziffern 2.5.1. und 2.6. des im Verfahren SF.2017.184 ergangenen Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 19.04.2018 seien abzuändern, wird abgewiesen.