2.6.1 A. wird verpflichtet, B. vorschüssig und monatlich folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Mindestens CHF 364.25 ab 1. März 2021 bis und mit 30. Juni 2021 Mindestens CHF 193.30 ab 1. Juli 2021' 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei dieser in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen."