2. Dem Kläger sei auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." -7- 3.2. Mit Klageantwort vom 11. März 2021 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 4. Februar 2021 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien die mit Ziffern 2.51 und 2.6 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Baden vom 19. April 2018 (Geschäfts-Nr.: SF.2017.184) mit Wirkung per 1. März 2021 aufzuheben und wie folgt abzuändern: