'2.5.1. A. wird verpflichtet, B. monatlich vorschüssig folgende Beiträge an den Unterhalt der Kinder zu bezahlen: C.: CHF 840.00/Monat D.: CHF 640.00/Monat E.: CHF 780.00/Monat A. ist berechtigt, seine ab 1. Februar 2021 an B. bezahlten Unterhaltsbeiträge mit den Unterhaltsforderungen ab 1. Februar 2021 zu verrechnen. 2.6. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien einander gegenseitig ab 1. Februar 2021 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der jeweilen gegnerischen Partei schulden.'