Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 500.00, wenn der Entscheid begründet werden muss. 6. Es werden vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Am 5. August 2019 reichte der Kläger eine Scheidungsklage ein. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Baden folgende Begehren betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 19. April 2018: " 1. In Gutheissung der Klage seien die Ziffern 2.5.1. und 2.6. des im Verfahren SF.2017.184 ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Baden, Familiengerichtspräsidium vom 19. April 2018 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 wie folgt abzuändern: