12. Die Gesuchstellerin erklärt den Rückzug des Antrags auf Prozesskostenvorschuss. 13. Die Parteien beantragen, es sei rückwirkend auf 1. November 2017 die Gütertrennung anzuordnen. 14. 14.1. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. 14.2. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.' 3. [Indexklausel] 4. Es wird die Gütertrennung angeordnet per Stichtag 1. November 2017. -6- 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.00 wird den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 750.00 auferlegt.