6. 6.1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. August 2017 zu bezahlen: Fr. 433.00 bis zur Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin Fr. 340.00 ab Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin 6.2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, sich ab 2019 gegenüber der Gesuchstellerin über eine allfällige Bonuszahlung seines Arbeitgebers auszuweisen und eine solche hälftig mit der Gesuchstellerin zu teilen; zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt.