E.: Fr. 944.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 263.00) bis zur Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin Fr. 1‘238.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 299.00) ab Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin 5.2. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. -4- 5.3. Die Parteien halten fest, dass ausserordentliche Kinderkosten über Fr. 300.00 nach vorgängiger Zustimmung von den Parteien je hälftig zu tragen sind.