Die Parteien verpflichten sich, die mit den gemeinsamen Kindern geplanten Ferien der Gegenpartei mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohles im gegenseitigen Einvernehmen. 4.2. Der Gesuchsgegner sei zudem berechtigt zu erklären, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die gemeinsamen Kindern an Ostern, am zweiten Weihnachtstag und an Silvester sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten, am 24. Dezember und an Neujahr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.