3. Die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2009, D., geb. tt.mm. 2012, und E., geb. tt.mm. 2015, seien für die Dauer des Getrenntlebens zur Pflege und Erziehung unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. -3- 4. 4.1. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder C., D. und E. jeweils mittwochs von 12:00 Uhr bis 20:30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 08:30 Uhr, bis Montagmorgen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie auf eigene Kosten drei Wochen Ferien während der Schulferien mit ihnen zu verbringen.