Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.232 / rb (SF.2021.22) Art. 29 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Porchet Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw Manuela Schweizer-Meier, Rechtsanwältin, Merkurstrasse 23, Postfach, 8401 Winterthur Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Abänderung Eheschutzurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 2007 in H.. Aus der Ehe sind die Kinder C., geboren am tt.mm. 2009, D., geboren am tt.mm. 2012 und E., geboren am tt.mm. 2015, hervorgegangen. Seit dem 1. August 2017 leben die Par- teien getrennt. Mit Eheschutzklage vom 31. Oktober 2017 beantragte die Beklagte beim Gerichtspräsidium Baden die Regelung des Getrenntlebens. Am 19. April 2018 fällte der Gerichtspräsident von Baden den folgenden Eheschutzentscheid: " 1. 1.1. Es wird richterlich festgestellt, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. 1.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. August 2017 getrennt leben. 2. Die Parteien haben am 18. April 2018 eine Vereinbarung getroffen. Soweit diese Punkte betrifft, die der Offizialmaxime unterliegen, werden sie mit dem Wortlaut gemäss Vereinbarung zum Urteil erhoben, in den übrigen Punkten wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Die Vereinba- rung lautet: '1. 1.1. Die Parteien beantragen dem Gerichtspräsidium Baden, es sei ihnen gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 1.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 1. August 2017 getrennt leben. 2. 2.1. Die eheliche Wohnung an der […] in J. sei für die Dauer der Aufhe- bung des gemeinsamen Haushaltes der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2.2. Über die Aufteilung des Mobiliars einigen sich die Parteien ausserge- richtlich. 3. Die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm. 2009, D., geb. tt.mm. 2012, und E., geb. tt.mm. 2015, seien für die Dauer des Getrenntlebens zur Pflege und Erziehung unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. -3- 4. 4.1. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kin- der C., D. und E. jeweils mittwochs von 12:00 Uhr bis 20:30 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 08:30 Uhr, bis Mon- tagmorgen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie auf ei- gene Kosten drei Wochen Ferien während der Schulferien mit ihnen zu verbringen. Die Parteien verpflichten sich, die mit den gemeinsamen Kindern ge- planten Ferien der Gegenpartei mindestens drei Monate im Voraus mit- zuteilen. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht re- geln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohles im gegenseitigen Einvernehmen. 4.2. Der Gesuchsgegner sei zudem berechtigt zu erklären, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die gemeinsamen Kindern an Ostern, am zweiten Weihnachtstag und an Silvester sowie in den Jahren mit gera- der Jahreszahl an Pfingsten, am 24. Dezember und an Neujahr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 5. 5.1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt der Kinder je monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. September 2017 zu bezahlen: C.: Fr. 1‘083.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 263.00) bis zur Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin Fr. 1‘078.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 299.00) ab Ar- beitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin D.: Fr. 1‘083.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 263.00) bis zur Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin Fr. 1‘078.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 299.00) ab Ar- beitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin E.: Fr. 944.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 263.00) bis zur Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin Fr. 1‘238.00 (davon Betreuungsunterhalt Fr. 299.00) ab Ar- beitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin 5.2. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, so- fern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden. -4- 5.3. Die Parteien halten fest, dass ausserordentliche Kinderkosten über Fr. 300.00 nach vorgängiger Zustimmung von den Parteien je hälftig zu tragen sind. 5.4. Die Parteien halten fest, dass der gebührende Unterhalt der gemein- samen Kinder C., D. und E. mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen gedeckt ist. 5.5. An die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 hievor sind folgende Zah- lungen anzurechnen: Akontozahlung Unterhalt September 2017: Fr. 3‘288.90 Akontozahlung Unterhalt Oktober 2017: Fr. 3‘000.00 Akontozahlung Unterhalt November 2017: Fr. 3‘000.00 Akontozahlung Unterhalt Dezember 2017: Fr. 2‘200.00 Akontozahlung Unterhalt Januar 2018: Fr. 2‘350.00 Akontozahlung Unterhalt Februar 2018: Fr. 2‘758.00 Akontozahlung Unterhalt März 2018: Fr. 2‘758.00 Akontozahlung Unterhalt April 2018: Fr. 2‘758.00 6. 6.1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. August 2017 zu bezahlen: Fr. 433.00 bis zur Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin Fr. 340.00 ab Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin 6.2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, sich ab 2019 gegenüber der Ge- suchstellerin über eine allfällige Bonuszahlung seines Arbeitgebers auszuweisen und eine solche hälftig mit der Gesuchstellerin zu teilen; zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsgegner die Bonuszahlung 2017 für die Begleichung der Steuerforderung 2017 verwendet hat. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, für die Bonuszahlung 2017 in- nert 30 Tagen Fr. 1‘000.00 zu überweisen. Damit ist die Teilung der Bonuszahlung 2017 abgegolten. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 und 6.1 hievor sind nach der gerichtsüblichen Formel zu indexieren. 8. Die Parteien stützen die vorliegende Konvention auf folgende Grund- lagen: bis zur Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin: monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 1‘715.00 monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8‘422.00 -5- monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 monatliches Nettoeinkommen D. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 ab Arbeitsfähigkeit (40%) der Gesuchstellerin: monatliches Nettoeinkommen Gesuchstellerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr.1‘905.00 monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegner (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8‘422.00 monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 monatliches Nettoeinkommen D. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 9. Die Parteien vereinbaren, dass der Gesuchsgegner den Z innert nütz- licher Frist mit vorgängiger Zustimmung der Gesuchstellerin zum Ver- kaufspreis zu veräussern und den Erlös (nach Abzug der vorgängigen Servicekosten und nach Rückzahlung des noch offenen Kredites bei der cashgate) hälftig mit der Gesuchstellerin zu teilen hat. 10. Sofern die Parteien von den provisorisch bezahlten Steuern 2017 eine Rückzahlung erhalten, erklären sie sich bereit, diese für vergangene, noch offene Steuerrechnungen zu verwenden. 11. Soweit die Parteien mehr oder anderes beantragen, erklären sie den Rückzug der diesbezüglichen Begehren. 12. Die Gesuchstellerin erklärt den Rückzug des Antrags auf Prozesskos- tenvorschuss. 13. Die Parteien beantragen, es sei rückwirkend auf 1. November 2017 die Gütertrennung anzuordnen. 14. 14.1. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. 14.2. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.' 3. [Indexklausel] 4. Es wird die Gütertrennung angeordnet per Stichtag 1. November 2017. -6- 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.00 wird den Parteien vereinbarungsge- mäss je zur Hälfte mit Fr. 750.00 auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 500.00, wenn der Entscheid be- gründet werden muss. 6. Es werden vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zugespro- chen." 2. Am 5. August 2019 reichte der Kläger eine Scheidungsklage ein. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Baden folgende Begehren betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 19. April 2018: " 1. In Gutheissung der Klage seien die Ziffern 2.5.1. und 2.6. des im Verfahren SF.2017.184 ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Baden, Familiengerichts- präsidium vom 19. April 2018 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 wie folgt abzu- ändern: '2.5.1. A. wird verpflichtet, B. monatlich vorschüssig folgende Beiträge an den Un- terhalt der Kinder zu bezahlen: C.: CHF 840.00/Monat D.: CHF 640.00/Monat E.: CHF 780.00/Monat A. ist berechtigt, seine ab 1. Februar 2021 an B. bezahlten Unterhaltsbei- träge mit den Unterhaltsforderungen ab 1. Februar 2021 zu verrechnen. 2.6. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien einander gegenseitig ab 1. Februar 2021 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der jeweilen gegnerischen Partei schulden.' 2. Dem Kläger sei auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." -7- 3.2. Mit Klageantwort vom 11. März 2021 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers vom 4. Februar 2021 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien die mit Ziffern 2.51 und 2.6 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Baden vom 19. April 2018 (Geschäfts-Nr.: SF.2017.184) mit Wirkung per 1. März 2021 aufzuheben und wie folgt abzuändern: '2.5.1 A. wird verpflichtet, B. an den Unterhalt der Kinder je monatlich vorschüs- sig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: C.: CHF 1'364.15 ab 1. März 2021 bis und mit 30. Juni 2021 CHF 1'612.95 ab 1. Juli 2021 D.: CHF 1'164.15 ab 1. März 2021 bis und mit 30. Juni 2021 CHF 1'463.00 ab 1. Juli 2021 E.: CHF 1'251.15 ab 1. März 2021 bis und mit 30. Juni 2021 CHF 1'549.85 ab 1. Juli 2021 2.6.1 A. wird verpflichtet, B. vorschüssig und monatlich folgende persönliche Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Mindestens CHF 364.25 ab 1. März 2021 bis und mit 30. Juni 2021 Mindestens CHF 193.30 ab 1. Juli 2021' 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschä- digung (zzgl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. 4. Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei dieser in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen." 3.3. Mit Verfügungen vom 3. Mai 2021 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. -8- 3.4. Anlässlich der Verhandlung vom 25. August 2021 hielten die Parteien in der Replik bzw. Duplik an ihren Rechtsbegehren fest. Nach der Parteibe- fragung erstatteten sie ihre Schlussvorträge. 3.5. Am 7. Oktober 2021 fällte der Gerichtspräsident von Baden den folgenden Entscheid: " 1. Der Antrag des Gesuchstellers, die Dispositiv-Ziffern 2.5.1. und 2.6. des im Ver- fahren SF.2017.184 ergangenen Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 19.04.2018 seien abzuändern, wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Anträge der Gesuchsgegnerin wird der im Ver- fahren SF.2017.184 ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 19.04.2018, in den Dispositiv-Ziffern 2.5.1. und 2.6.1. wie folgt abgeändert: 2.5.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per Au- gust 2021 zu bezahlen: C.: Fr. 1'440.45 (davon Fr. 383.50 Betreuungsunterhalt) ab August 2021 D.: Fr. 1'240.45 (davon Fr. 383.50 Betreuungsunterhalt) ab August 2021 E.: Fr. 1'267.95 (davon Fr. 383.50 Betreuungsunterhalt) ab August 2021 2.6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per August 2021 zu bezahlen: Fr. 0'193.30 ab August 2021 3. Die Unterhaltsberechnung stützt sich auf folgende Grundlagen: - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsteller (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 8'562.00 - monatliches Nettoeinkommen Gesuchsgegnerin: Fr. 2'083.55 - monatliches Nettoeinkommen C. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatliches Nettoeinkommen D. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 -9- - monatliches Nettoeinkommen E. (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 - monatlicher Notbedarf Gesuchsteller: Fr. 3'600.45 - monatlicher Notbedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 3'044.10 - monatlicher Notbedarf C.: Fr. 1'078.55 - monatlicher Notbedarf D.: Fr. 878.55 - monatlicher Notbedarf E.: Fr. 906.05 4. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc entzogen und die beiden unentgeltlichen Rechtsvertreter aus ihrem Amt entlassen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Gesuchsteller zu 90 % mit Fr. 2'700.00 und der Gesuchsgegnerin zu 10 % mit Fr. 300.00 auferlegt und ist an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. 6. 6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschä- digung von Fr. 1'428.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers nach Rechtskraft das richterlich geneh- migte Honorar von Fr. 1'761.60 (inkl. MWST) auszubezahlen. Der Gesuchstel- ler ist zur sofortigen Nachzahlung dieses Betrags an die Gerichtskasse Baden verpflichtet. 6.3. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin nach Rechtskraft das richterlich geneh- migte Honorar von Fr. 178.60 (inkl. MWST) auszubezahlen. Die Gesuchsgeg- nerin ist zur sofortigen Nachzahlung dieses Betrags an die Gerichtskasse Ba- den verpflichtet." 4. 4.1. Gegen den ihm am 20. Oktober 2021 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Kläger am 29. Oktober 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Baden, Familiengerichtspräsidium, vom 7. Oktober 2021 mit Ausnahme von Zif- fer 2.2.6.1. vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Klage vom 4. Februar 2021 gutzuheissen. - 10 - 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen. 3. Die erstinstanzlichen Parteikosten seien wettzuschlagen. 4. Dem Kläger und Berufungskläger sei auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Der vorliegenden Berufung sei in Anwendung von Art. 315 ZPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids vom 7. Oktober 2021 aufzuschieben." 4.2. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter der 5. Zivil- kammer des Obergerichts das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab. 4.3. Mit Berufungsantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei die Berufung vom 29. Oktober 2021 vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen und es sei dieser zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. 7.7% MWST) an die Berufungsbeklagte zu verpflichten. 3. Es sei der Berufungskläger unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gem. Art. 292 StGB zu verpflichten, seine Zustimmung zur Überweisung einer Akon- tozahlung in der Höhe von CHF 5'000.00 zwecks Bestreitung der für das lau- fende Berufungsverfahren anfallenden Kosten vom Gemeinschaftskonto der Parteien (lautend auf A. und B.) bei der Raiffeisenbank K., […], auf das Konto der Berufungsbeklagten bei der Raiffeisenbank K. ([…]) innert 5 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des entsprechenden Urteils gegenüber der Raiffe- isenbank K., unterschriftlich zu erklären. 4. Das Begehren des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen." - 11 - 4.4. Es folgte eine weitere Eingabe des Klägers vom 1. Februar 2022 und der Beklagten vom 4. Februar 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEI- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wieder- holungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge ge- tan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO geht zwar nicht explizit hervor, dass die Berufungsschrift An- träge zu enthalten hat. Dies ergibt sich jedoch aufgrund der Pflicht zur Be- gründung der Berufungsschrift, welche entsprechende (zu begründende) Berufungsanträge implizit voraussetzt, von selbst (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; SPÜHLER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar zur Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO). Ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge sind als ungeschrie- benes, aber selbstverständliches Formerfordernis der Berufungsschrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei an- strebt (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N. 14 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger muss somit einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst, d.h. in den Berufungsanträgen, und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 Erw. 3.1). Geht es um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist demnach auch im Bereich der Offizialmaxime eine Bezifferung erforder- lich (BGE 137 III 617 Erw. 4.3). Denn mit den Berufungsanträgen soll (prä- zise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Berufungs- instanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Ent- scheides (bzw. dessen Dispositives) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Die Anträge sollen grundsätzlich so lauten, dass sie vom - 12 - Gericht ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden können, wenn es das Rechtsmittel gutheisst. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, sind sie – wie alle Rechtsbegehren – objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (Art. 52 ZPO; BGE 137 III 617 Erw. 6.2). Es wäre überspitzt formalistisch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim un- bestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich des- sen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt. Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begeh- ren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entneh- men lässt, was eigentlich gewollt ist (BGE 5A_753/2018 Erw. 3.1 m.w.H.). Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird, erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsie- gende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle ei- ner abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). 1.2. 1.2.1. Auf den Antrag der Beklagten in der Berufungsantwort, es sei der Beru- fungskläger unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, seine Zustimmung zur Überweisung einer Akonto- zahlung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu erklären, kann nicht eingetreten - 13 - werden: Die Frist für die Berufung war am 21. Januar 2022 bereits abge- laufen; eine Anschlussberufung ist im summarischen Verfahren nicht zu- lässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 1.2.2. Der Kläger beantragt in der Berufung, es sei das angefochtene Urteil vom 7. Oktober 2021 mit Ausnahme von Ziff. 2./2.6.1. vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei die Klage vom 4. Februar 2021 gutzuheissen (Berufungs- antrag Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2./2.6.1. des angefochtenen Entscheids wurde der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich mit Wirkung ab 1. August 2021 auf Fr. 193.30 reduziert. In der Klage vom 4. Februar 2021 beantragte der Kläger (u.a.), es sei gerichtlich festzustellen, dass die Par- teien einander gegenseitig ab 1. Februar 2021 keine Beiträge an den per- sönlichen Unterhalt der jeweiligen gegnerischen Partei schulden (Rechts- begehren Ziff. 1./2.6.). In der Berufungsbegründung (S. 17 unten) führt der Kläger aus, er halte an seinem ehemaligen Antrag fest, wonach die Kin- derunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 zu reduzieren seien. Es ist daher davon auszugehen, dass im Berufungsverfahren auch für die Zeit vom 4. Februar 2021 bis 30. Juli 2021 (vgl. dazu hinten Erw. 3.2.2.4. und 4) nur die Kinderunterhaltsbeiträge, nicht aber der Unterhaltsbeitrag für die Be- klagte persönlich angefochten sind. Streitgegenstand des Berufungsver- fahrens ist somit die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge. Die Einschrän- kung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialma- xime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsma- xime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Sub- stantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in die- sem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die gel- tend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrach- ten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Par- tei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben pro- zessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Bas- ler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.3. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ge- mäss Art. 276 ZPO angeordnet werden. Für die Abgrenzung der Zustän- - 14 - digkeiten ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens massgebend: Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 61 f. Erw. 2 und 3 mit Hinw.). Im Kanton Aargau entscheidet der Gerichtspräsident des örtlich zu- ständigen Bezirksgerichts im summarischen Verfahren sowohl über Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 172 bis 179 ZGB als auch über Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (§ 6 Ziff. 1 lit. b EG ZPO), wobei er als Präliminarrichter die Bestim- mungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendet (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB). Seit dem 5. August 2019 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren hängig (OF.2019.202). Seither haben die im Entscheid des Gerichtspräsi- diums Baden vom 19. April 2018 angeordneten Eheschutzmassnahmen (SF.2017.184) daher die Wirkung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Eheschutzmassnahmen können im Präliminarverfahren gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn sich die mass- gebenden Verhältnisse verändert haben. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abände- rungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig er- weisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 Erw. 3.1; BGE 141 III 376 Erw. 3.3.1; BGE 5A_948/2016 Erw. 3). Insbe- sondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsäch- licher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsver- fahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an ver- änderte Umstände anzupassen (BGE 5A_501/2018 Erw. 2; BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1). Falls die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt ist, setzt der Richter den Unterhalts- beitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Ent- scheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktuali- sierung setzt nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt ist - 15 - (BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1.). Der Eintritt eines Abänderungsgrundes allein führt nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetz- ten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (BGE 5A_515/2015 Erw. 3). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmiss- bräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (vgl. BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1). Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich auf- grund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1; BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch, wenn der abzuändernde Entscheid - wie vorliegend - auf einer Parteivereinbarung beruht, da die zur Verfahrenserledigung füh- rende Vereinbarung Bestandteil des Urteils wird und an dessen Rechtskraft teilnimmt. Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutz- massnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzu- ändern, sind bloss – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist und auch von keiner Partei geltend gemacht wird – eingeschränkt, wenn mit der güt- lichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte (vgl. dazu BGE 142 III 518). 2.2. Im summarischen Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. BGE 5A_297/2016 Erw. 2.2), wobei grundsätzlich nur sofort greifbare Be- weismittel zu berücksichtigen und keine weitläufigen Beweismassnahmen, wie zeitintensive Expertisen oder Zeugenbefragungen, anzuordnen sind (Art. 254 ZPO; BGE 5A_972/2013 Erw. 6.2.3; BGE 5P.201/2001 Erw. 3b). 3. 3.1. Für die Frage, ob die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Kinder C., D. und E. abzuändern sind, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. April 2018 (SF.2017.184) den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsklage vom 4. Februar 2021 gegenüberzustellen. Im Entscheid des Gerichtspräsi- diums Baden vom 19. April 2018 bzw. in der von den Parteien abgeschlos- senen Vereinbarung vom 18. April 2018 wurde von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 1'905.00 (bei einer Arbeitsfähigkeit von 40%) und von einem Einkommen des Klägers von Fr. 8'422.00 ausgegangen. Aus der Berechnungstabelle, welche der Vereinbarung vom 18. April 2018 zu- grunde gelegen hat, ergibt sich zudem, dass beim Kläger von einem (er- weiterten) Existenzminimum von Fr. 3'963.70 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'970.00; Krankenkasse KVG: Fr. 343.70; auswärtige Verpflegung: Fr. 200.00; Säule 3a: Fr. 250.00), bei der Beklagten von - 16 - Fr. 2'644.20 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'125.00; abzüg- lich Wohnkostenanteil Kinder: Fr. 562.50; Krankenkasse KVG: Fr. 343.70; auswärtige Verpflegung: Fr. 88.00; Säule 3a: Fr. 250.00), bei C. und D. von je Fr. 827.50 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 187.50; Krankenkasse KVG: Fr. 100; Fremdbetreuungskosten: Fr. 140.00) und bei E. von Fr. 987.50 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 187.50; Krankenkasse KVG: Fr. 100.00; Fremdbetreuungskosten: Fr. 300.00) aus- gegangen wurde. Beim Kläger wurde sodann von Steuern von Fr. 380.00 und bei der Beklagten von Fr. 160.00 ausgegangen. 3.2. Der Kläger machte als Abänderungsgründe geltend, die Beklagte könne ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von mindestens Fr. 3'000.00 er- zielen und die Fremdbetreuungskosten der Kinder beliefen sich auf monat- lich maximal Fr. 140.00. 3.2.1. 3.2.1.1. 3.2.1.1.1. Zum Erwerbseinkommen der Beklagten erwog die Vorinstanz (Erw. 4.4.1. des angefochtenen Entscheids), die Beklagte habe per 1. September 2020 eine neue Arbeitsstelle als medizinische Praxisassistentin in der M. aufge- nommen, wo sie bei einem Beschäftigungsgrad von 40% ein Einkommen von rund Fr. 2'340.00 erzielt habe. Die entsprechende Arbeitsstelle sei al- lerdings noch in der Probezeit auf den 15. November 2020 gekündigt wor- den, es könne daher nicht von einer dauerhaften Veränderung der Verhält- nisse gesprochen werden. Anschliessend sei die Beklagte bis Ende 2020 arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich Fr. 1'834.80 erhalten. Per 1. Januar 2021 habe die Beklagte eine 40%-Ar- beitsstelle bei der N. angetreten und ein Einkommen von rund Fr. 1'990.00 erzielt. Bei einer Einkommenssteigerung von lediglich 4.5% könne eben- falls nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ausgegangen werden. Zudem sei der Beklagten auch diese Arbeitsstelle in der dreimo- natigen Probezeit wieder gekündet worden. Danach sei die Beklagte wie- derum arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggelder bezogen. In der Zwischenzeit habe die Beklagte mit dem O. einen Rahmenvertrag für Eins- ätze in der Administration im Impfzentrum abgeschlossen, wobei die Eins- ätze nach Abruf erfolgten. Im Rahmen dieses Vertrages sei es allerdings lediglich einmal zu einem Einsatz gekommen, welcher der Beklagten als Zwischenverdienst angerechnet worden sei. Daneben habe die Beklagte auch mit der Kinderarztpraxis P. einen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis mit einem Zielpensum von 40 – 50% abgeschlossen, welches allerdings bis und mit Juli 2021 aufgrund einer Neuorganisation der Praxis nicht erreicht worden sei. Aus diesem Grund sei auch diese Tätigkeit bis und mit Juli 2021 nur als Zwischenverdienst angerechnet worden. Folglich habe von April bis und mit Juli 2021 ein Einkommen der Beklagten von Fr. 1'863.12 - 17 - resultiert, was einer Einkommensreduktion von Fr. 41.88 respektive 2.2% im Vergleich zum Eheschutz entspreche und ebenfalls keinen Abände- rungsgrund darstelle. Seit August 2021 könne die Beklagte regelmässig am Montag und am Donnerstag in der Kinderarztpraxis P. arbeiten, was einem 40%- Pensum entspreche und woraus ein monatlicher Nettolohn von Fr. 2'083.55 resultiere. Dies entspreche einer Erhöhung des Einkommens um 9.4%. Da aber ab August 2021 mit höheren Wohnkosten der Beklagten ein anderer Abänderungsgrund gegeben sei, könne offengelassen werden, ob die Erhöhung des Einkommens um 9.4% eine wesentliche Veränderung darstelle. 3.2.1.1.2. In Bezug auf die Frage, ob der Beklagten aufgrund der neuen bundesge- richtlichen Rechtsprechung ein 50%-Pensum zuzumuten sei, erwog die Vorinstanz (Erw. 4.4.2. des angefochtenen Entscheids), die neue Recht- sprechung des Bundesgerichts stelle keine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse dar. Vielmehr sei den Parteien im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der dem fraglichen Entscheid zugrunde liegenden Vereinbarung be- kannt gewesen, dass E. ab August 2020 den Kindergarten besuchen werde. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte gemäss ihren eigenen Ausführungen gerne in einem 50%- Pensum arbeiten würde. Die Beklagte könne auch nicht verpflichtet werden, ein 60%-Pensum anzunehmen. Es könne daher offen gelassen werden, ob der Beklagten von der N. tatsäch- lich ein solches Pensum angeboten worden sei. 3.2.1.2. 3.2.1.2.1. Der Kläger macht in Bezug auf den Zeitraum ab 1. August 2021 geltend (Berufung S. 5 ff.), die Vorinstanz habe der Beklagten in Verletzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig ein Erwerbspensum von 40% angerechnet, obwohl ihr effektiv ein Pensum von 50% zumutbar sei. Im April 2018 sei weder den Parteien noch dem Bezirksgericht Baden bekannt gewesen, dass das Bundesgericht zwei Jahre später das Schulstufenmo- dell als schweizweit im Regelfall bindend vorgeben würde. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, mit Abänderungsklage ein höheres Einkommen der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte behaupte, sie arbeite je- weils am Montag und Donnerstag in der Praxis P.. Am Mittwochmorgen hätten alle drei Kinder Schule bzw. Kindergarten, am Mittwochnachmittag würden sie vom Kläger betreut. Es wäre der Beklagten daher zumutbar, auch noch am Mittwoch bzw. 60%, allermindestens aber 50% zu arbeiten. Dem Arbeitsvertrag lasse sich entnehmen, dass ein Einsatz der Beklagten in der Praxis P. bis 50% ohne weiteres möglich sei. Ab 1. August 2021 sei der Beklagten ein Erwerbspensum von 50% anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz sei der Nettostundenlohn der Beklagten nicht mit Fr. 35.256, sondern mit Fr. 37.22 zu beziffern, was sich dem dem Arbeitsvertrag ange- fügten Lohnblatt entnehmen lasse. Nach der Formel der Vorinstanz erziele - 18 - die Beklagte bei einem Pensum von 40% damit ein Nettoerwerbseinkom- men von Fr. 2'580.60 und nicht von Fr. 2'083.55 pro Monat. Da der Beklag- ten ein 50%-Pensum zumutbar sei, sei ihr ab 1. August 2021 ein Einkom- men von Fr. 3'225.00 pro Monat anzurechnen. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 macht der Kläger geltend (Berufung S. 16 f.), die Beklagte habe ihre Arbeitsstelle beim M. aufgelöst und eine weitere Anstellung nach nur weni- gen Tagen wieder beendet, obwohl ihr eine Erhöhung von 40% auf 60% angeboten worden sei, was ihr möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch, welche dahin gehe, dass der Beklagten nur das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen sei. Dies wäre nur dann richtig, wenn die Beklagte glaubhaft darlegen könne, weshalb sie die Stelle beim M. beendet und die ihr angebotene Pensumserweiterung auf 60% ausgeschlagen habe. Die Vorinstanz habe das Verhalten der Be- klagten nicht gewürdigt, obwohl im Unterhaltsrecht das zumutbare und mögliche und nicht nur das effektiv erzielte Erwerbs- oder ALV-Einkommen zu beurteilen sei. Der Beklagten wäre es zumutbar und möglich gewesen, schon ab 1. Februar 2021 ein Erwerbseinkommen von 50% zu leisten; es sei ihr aber vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 wenigstens das beim M. erzielte Einkommen von Fr. 2'380.00 im Monat anzurechnen. 3.2.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 6 ff.), die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die neuere bundesgerichtliche Recht- sprechung keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstelle. Es werde zudem bestritten, dass eine Abkehr von der 10/16-Regel nicht voraussehbar gewesen sei; das Obergericht sei in einem Entscheid vom 10. Mai 2017 davon abgewichen. Der Kläger habe es trotz Kenntnis dieser Rechtsprechung [gemeint: des Entscheids des Obergerichts vom 10. Mai 2017] unterlassen, eine weitere Einkommenssteigerung seitens der Be- klagten zu verlangen. Selbst bei einer erstmaligen Beurteilung und unter Anwendung des Schulstufenmodells wäre der Beklagten aber kein hypo- thetisches Einkommen basierend auf einem 50%-Pensum anrechenbar, da es an der faktischen Möglichkeit zur Leistung eines 50%-Pensums fehle. Die Beklagte habe seit Mai 2020 dreimal die Stelle verloren, bevor sie ihre heutige Stelle in der Kinderarztpraxis P. habe antreten können. Obwohl sie sich nach dem Verlust der Stelle bei der Q. stets explizit für eine Anstellung im 50%-Pensum beworben habe, habe sie jeweils einzig eine Anstellung für ein 40%-Pensum erhalten. Angesicht der überaus angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt habe die Beklagte dankbar sein müssen, dass sie überhaupt wieder eine Anstellung gefunden habe, und sie hätte die ent- sprechenden Angebote nicht ausschlagen dürfen. Der Einwand des Klä- gers, es sei der Beklagten in der Kinderarztpraxis P. ein Einsatz von 50% oder aufgrund der Mittwochnachmittagsbetreuung der Kinder durch den Kläger von gar 60% möglich, sei zu spät erhoben worden und der Kläger - 19 - sei damit nicht zu hören. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz gestützt auf den im Recht liegenden Arbeitsvertrag eine Berech- nung des zu erwirtschaftenden Nettolohns erstellt habe. Der Kläger habe übergangen, dass der Nettolohn von Fr. 37.22 einen Anteil für fünf Wochen Ferien pro Jahr (10.65%) sowie eine Feiertagsentschädigung von 2.97% enthalte, womit die entsprechende Freizeit bereits abgegolten sei. Die wö- chentliche Arbeitszeit von 16 Arbeitsstunden könne daher nicht auf 52 Wo- chen hochgerechnet werden, wie es auch die Vorinstanz getan habe. Der durchschnittliche Bruttolohn betrage Fr. 2'307.30 bzw. der durchschnittliche Nettolohn Fr. 1'966.65. 3.2.1.3. 3.2.1.3.1. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 137 III 121 Erw. 2.3; BGE 5A_476/2013 Erw. 5.1). Ab dem Zeitpunkt der Scheidung - gemäss Recht- sprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aus- sicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht - gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wie- der-)Eingliederung in den Arbeitsprozess. Bei der Eigenversorgungskapa- zität ist zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Er- werbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich ange- sichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effek- tiv als möglich erweist. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu be- merken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Aus- schöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzie- rung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflich- tungen ungenügend nachkommt. Angesichts des Vorranges der Eigenver- sorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten. Vom Grundsatz, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist abzuweichen, soweit der betref- fende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumut- barkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6-4.7.8). Bei den tatsächli- chen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persön- liche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht ge- neralisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzel- falles. Es dürfen vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle - 20 - zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden und es hat sich ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen lassen, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4). 3.2.1.3.2. Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hy- pothetischen Einkommens sodann die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivil- kammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Die rückwirkende An- rechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rück- wirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3; 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Allerdings muss ein von diesen Grunds- ätzen abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein; je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Die Ab- weichung vom Grundsatz erfordert allerdings spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (BGE 5A_549/2017 Erw. 4; vgl. zudem auch BGE 5A_720/2011 Erw. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbs- tätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher). 3.2.1.4. 3.2.1.4.1. Im Eheschutzentscheid vom 19. April 2018 wurde von einer Erwerbstätig- keit der Beklagten im Umfang von 40% ausgegangen. Die Parteien sind seit nunmehr über vier Jahren getrennt und seit dem 5. August 2019 ist zwischen ihnen ein Scheidungsverfahren hängig. Mit einer Wiederauf- nahme des gemeinsamen Haushaltes kann somit nicht mehr ernsthaft ge- rechnet werden. Für die Beklagte bedeutet dies, dass sie verpflichtet ist, ihre Erwerbskraft voll auszuschöpfen, und zwar - wie der Kläger im Grund- satz zu Recht geltend macht - nach Massgabe des Schulstufenmodells (vgl. ein ähnlicher Sachverhalt in BGE 147 III 301 Erw. 6). Im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Eheschutzurteils liegen daher insoweit verän- derte Verhältnisse vor. Nachdem das jüngste Kind der Parteien nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Sommer 2020 in den Kindergarten eingeschult wurde, war der Beklagten im Zeit- punkt der Abänderungsklage (Februar 2021) ein 50%-Pensum daher grundsätzlich zumutbar (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6.), was von ihr denn auch selber anerkannt wird (Berufungsantwort S. 5, wo sie ausführt, sie habe sich auf 50%-Stellen beworben). Die Beklagte ist in ihrem erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin (act. 28) tätig, aktuell bzw. seit 1. August 2021 bei der Praxis P. in I. in einem Pensum zwischen 40% und 50% (Arbeitsvertrag 1. Juni 2021, Replikbeilage 45). Seit der Kündigung ihrer Anstellung bei der Q. im Jahr 2020, wo die Beklagte seit 2003 tätig - 21 - war (act. 28), fand sie nach den unbestrittenen Feststellungen im angefoch- tenen Entscheid bereits nach kurzer Zeit jeweils wieder eine neue Anstel- lung, so bei der M., bei der N., beim O. und, wie bereits erwähnt, bei der Praxis P.. Den der Arbeitslosenversicherung einzureichenden Nachweisen der persönlichen Suchbemühungen (Antwortbeilage 5, 6) kann sodann nicht entnommen werden, dass sich die Beklagte, wie von ihr behauptet, explizit (aber erfolglos) nur auf 50%-Stellen beworben hat. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die knapp 45-jährige Beklagte in tatsächlicher Hinsicht auch eine Anstellung als medizinische Praxisassis- tentin in einem 50%-Pensum finden kann, soweit es ihr in der aktuellen Tätigkeit nicht möglich ist, regulär in einem 50%-Pensum zu arbeiten (vgl. Schreiben P. vom 7. September 2021, Beilage 51 zur Eingabe der Beklag- ten vom 13. September 2021). 3.2.1.4.2. Was die Höhe der von der Beklagten erzielten Einkommen anbelangt, ist unbestritten geblieben, dass die Beklagte nach den Feststellungen im an- gefochtenen Entscheid im Zeitpunkt der Abänderungsklage bis Ende März 2021 ein Einkommen von Fr. 1'990.00 erzielte und von April bis und mit Juli 2021 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 1'863.12 bezog. Ab 1. Au- gust 2021 (Aufnahme der Tätigkeit bei P.) ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'083.55 aus, was von beiden Par- teien beanstandet worden ist. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 1. Feb- ruar 2022 Lohnabrechnungen der Beklagten vom September 2021, Okto- ber 2021 und November 2021 ein, gemäss welchen die Beklagte Einkom- men von netto Fr. 3'174.78, Fr. 2'965.69 und von Fr. 3'036.74 erzielte. Die Beklagte macht geltend, diese Lohnabrechnungen seien als unzulässige Noven oder, für den Fall der Qualifikation als echte Noven, wegen Verzugs aus dem Recht zu weisen (Eingabe vom 4. Februar 2022, S. 2 f.; 4 unten). Die Lohnabrechnungen befinden sich in den Scheidungsakten (OF.2019.202) und sie wurden von der Beklagten mit Eingabe vom 7. De- zember 2021 verurkundet (Beilage 127). Aus welchem Grund der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 1. Februar 2022 auf diese Lohnabrechnungen nicht Bezug nehmen bzw. auf die Lohn- abrechnungen nicht abgestellt werden dürfte, ist nicht ersichtlich. Nachdem vorliegend Kinderbelange im Streit liegen, können neue Tatsachen und Be- weismittel ungeachtet der Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vorne Erw. 1.2.2.). Zu Recht bringt die Beklagte aber vor (Eingabe vom 4. Februar 2022, S. 3 ff.), dass das Einkommen [gemäss den Lohnab- rechnungen September bis November 2021] nicht einfach auf 50% extra- poliert werden darf, da damit der Anspruch der Beklagten auf Ferien- und Feiertage missachtet wird. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit der Beklagten auf 40 Stunden beläuft, was sich aber nicht aus dem Arbeitsvertrag (Replikbeilage 45) ergibt. Viel- mehr ist mangels konkreter Angaben von einer wöchentlichen Arbeitszeit - 22 - von 41.7 Stunden auszugehen (Vertragliche Arbeitsstunden der Arbeitneh- menden Bundesamt für Statistik [admin.ch)). Gemäss dem Beiblatt zum Arbeitsvertrag erhält die Beklagte einen Bruttostundenlohn von Fr. 40.05, was für eine Woche einen Betrag von Fr. 1'670.10 (41.7 Stunden x Fr. 40.05) ergibt. Da die Beklagte Anspruch auf fünf Wochen Ferien hat, ergibt sich für ein Jahr ein Betrag von Fr. 78'494.00 (47 Wochen x Fr. 1'670.10). Davon abzuziehen sind Fr. 2'505.10 für die Feiertage (8.34 Stunden [41.7 Stunden : 5] x 7.5 Feiertage [Berufungsantwort S. 12] x Fr. 40.05), was (für ein 100%-Pensum) einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 75'988.90 bzw. von netto (bei Sozialabzügen von 14.763% [vgl. Beiblatt zum Arbeitsvertrag]) Fr. 64'770.70 bzw. von monatlich Fr. 5'397.60 ergibt. Im August 2021 leistete die Beklagte 68.5 Stunden (vgl. Lohnabrechnung August 2021, Beilage 127/2 zur Eingabe der Beklagten vom 7. Dezember 2021 [OF.2019.202]), sie führte in der persönlichen Befragung aber aus (act. 82), sie habe erst nach den Schulferien am 9. August richtig begon- nen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung der effektiv geleisteten Pensen auf den Durchschnitt der in den Monaten September, Oktober und November 2021 geleisteten Arbeitsstunden abzustellen, d.h. 88.91 im Sep- tember 2021, 80.75 im Oktober 2021 und 81.66 im November 2021. Bei 22 Arbeitstagen (bzw. 183.48 Stunden) im September und November 2021 bzw. bei 21 Arbeitstagen im Oktober 2021 (175.14 Stunden) ergeben sich dementsprechend Pensen von 48.45% im September 2021, von 46.1% im Oktober 2021 und von 44.5% im November 2021, durchschnittlich somit von 46.35%. Entsprechend ergibt sich ein durchschnittliches, anrechenba- res Einkommen der Beklagten für die Monate September bis und mit No- vember 2021 von gerundet Fr. 2'502.00 (Fr. 5'397.60 x 0.4635). Für ein (zumutbares) 50%-Pensum ergibt sich entsprechend ein Einkommen von gerundet Fr. 2'699.00 (Fr. 5'397.60 x 0.5). 3.2.1.4.3. Der Kläger verlangt, der Beklagten sei rückwirkend ab 1. August 2021 ein Einkommen von Fr. 3'225.00 und vom 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 von Fr. 2'380.00 anzurechnen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus (Erw. 4.4.1.), die Beklagte habe am 1. September 2020 eine neue Arbeitsstelle als medizinische Praxisassistentin in der M. angetreten, diese Arbeitsstelle sei der Beklagten aber noch in der Probezeit auf den 15. November 2020 gekündigt worden. Gemäss Abrechnungen der öffent- lichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom November und Dezem- ber 2020 (Antwortbeilage 2) wurden der Beklagten in der Folge Taggelder ohne Einstelltage ausgerichtet, woraus geschlossen werden kann, dass die Beklagte unverschuldet arbeitslos war (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Be- hauptung des Klägers, die Beklagte habe ihre Anstellung beim M. aufge- löst, soweit er damit zum Ausdruck bringen will, die Beklagte habe die Ar- beitsstelle selber gekündigt oder die Kündigung sei selber verschuldet, kann daher nicht gefolgt werden. In der Folge trat die Beklagte am 1. Ja- nuar 2021 eine Stelle in einem 40%-Pensum in der N. an, diese Stelle - 23 - wurde aber wiederum noch in der Probezeit am 12. März 2021 gekündigt (angefochtener Entscheid Erw. 4.4.1.; Kündigungsschreiben vom 12. März 2021, Beilage 18 zur Eingabe der Beklagten vom 22. März 2021). Die Be- klagte führte vor Vorinstanz dazu aus (act. 49), die Kündigung sei aus or- ganisatorischen Gründen erfolgt, nachdem eine weitere Praxisassistentin, welche im März ebenfalls eine Teilzeitstelle hätte antreten sollen, die Stelle nicht angetreten habe. Im Zug dieser Neuorganisation hätte die Beklagte neu ein Arbeitspensum von mindestens 60% abdecken müssen. Eine Auf- stockung auf 50% sei vom Arbeitgeber abgelehnt worden. In der persönli- chen Befragung führte die Beklagte aus (act. 80), die Stelle sei ihr gekün- digt worden, weil sie "zu lange weg vom Ganzen" gewesen sei, sie sei zu wenig geübt gewesen, das sei auch ein Problem gewesen. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob man ihr eine 60%-Stelle angeboten habe, gab die Beklagte zu Protokoll, das wäre nur möglich gewesen, wenn "die an- dere" auf 100% erhöht hätte. Man habe ihr gekündigt wegen dem Pensum, und nicht, weil sie schlecht gearbeitet habe. Im Schlussvortrag führte die Beklagte aus (act. 87), eine Arbeitskollegin, die eine Stelle hätte antreten sollen, sei nicht aufgetaucht. Die "Haupt-MPA" hätte auf 100% erhöhen müssen, damit die Beklagte auf 60% hätte aufstocken können. Die "an- dere" habe aber nicht von 80% auf 100% gehen können. Die Ausführungen der Beklagten bezüglich Kündigungsgrund sind zwar widersprüchlich. Auch wenn kurz nach der erfolgten Kündigung per 1. Mai 2021 eine medizinische Praxisassistentin in einem Pensum von 60%-100% gesucht wurde (Stelle- ninserat der N., Beilage 20 zur Eingabe der Beklagten vom 22. März 2021), ist nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die Arbeitsstelle der Beklagten gekündigt wurde, weil sie nicht bereit war, in einem 60%-Pensum zu arbei- ten. Aus den Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau vom März bis und mit 2021 (Beilage 38 zur Eingabe der Be- klagten vom 16. April 2021; Replikbeilage 41) ergibt sich zudem, dass der Beklagten wiederum Taggelder ohne Einstelltage ausbezahlt wurden, was auf einen unverschuldeten Stellenverlust hinweist. Auch in Bezug auf die Anstellung in der N. ist somit nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die Beklagte auf eine weitere Anstellung verzichtet bzw. den Stellenverlust selbstverschuldet hat. Es kann daher offen gelassen werden, ob der Be- klagten vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Kinder am Mittwochnach- mittag betreut, die Ausübung eines 60%-Pensums in der N. überhaupt kon- kret möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beklagten musste im Zeit- punkt der Abänderungsklage zwar klar sein, dass ihr aufgrund des Schulstufenmodells und der hängigen Scheidungsklage zukünftig ein 50%- Pensum zumutbar ist. Die Beklagte vermochte insgesamt aber glaubhaft darzulegen, dass sie sich nach dem Verlust der Stelle im M. ausreichend um Stellen - auch in um solche mit einem 50%-Pensum - bemüht hat. Von der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Be- klagten ist daher abzusehen. Vielmehr ist der Beklagten das hypothetische Einkommen unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist, d.h. ab 1. Juli 2022, anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt (und ab 1. August - 24 - 2021) ist ihr das in den Monaten September 2021 bis und mit November 2021 durchschnittlich erzielte Einkommen von Fr. 2'502.00 anzurechnen. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe in diesen Monaten wegen Krankheit von anderen Mitarbeiterinnen ausserordentliche Arbeitseinsätze geleistet, ist sie damit nicht zu hören. Es wäre ihr freigestanden, weitere, nach November 2021 ergangene Lohnabrechnungen einzureichen, welche ein konkreteres Bild über die tatsächlich geleisteten Arbeitspensen ergäben hätten. 3.2.1.5. Die Beklagte erzielte somit seit Einleitung der Abänderungsklage folgende Einkommen bzw. folgende Einkommen sind anrechenbar: 4. Februar 2021 bis 31. März 2021: Fr. 1'990.00 1. April bis 31. Juli 2021: Fr. 1'863.12 1. August 2021 bis 30. Juni 2021: Fr. 2'502.00 Ab 1. Juli 2022: Fr. 2'699.00 Ab 1. August 2021 liegt mit einer Einkommenssteigerung von rund 30% im Vergleich mit dem dem Eheschutzurteil zugrunde liegenden Einkommen (Fr. 1'905.00) eine wesentliche Veränderung und damit ein Abänderungs- grund vor. 3.2.2. Da der Kläger die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 verlangt, ist zu prüfen, ob ein weiterer Abänderungsgrund (Fremdbetreu- ungskosten) vorgelegen hat. 3.2.2.1. 3.2.2.1.1. Die Vorinstanz erwog dazu (Erw. 4.4.3. des angefochtenen Entscheids), aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass die Beklagte für die Tagesbetreuung ihrer Kinder für den September 2020 einen Betrag von Fr. 237.60, für Oktober 2020 einen solchen von Fr. 216.00, für November 2020 einen solchen von Fr. 100.80 und für Januar 2021 einen solchen von Fr. 301.50 bezahlt habe. Die fraglichen Kosten seien aber primär für E. an- gefallen und kaum für C. und D.. Daraus könne aber – entgegen der An- sicht des Klägers – nicht abgeleitet werden, dass die Fremdbetreuungskos- ten für die vorliegend relevante Zeit ab Februar 2021 ebenfalls in diesem Rahmen lägen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass C. und D. aufgrund des coronabedingten Home-Office der Eltern ihrer Freunde teilweise nach der Schule bei diesen zu Hause gewesen seien und folglich nicht hätten fremdbetreut werden müssen. Zu den Fremdbetreuungskosten für die Zeit von Februar 2021 bis und mit Juli 2021 befänden sich keine Belege in den Akten. Sodann habe die Höhe dieser Kosten auch anlässlich der Parteibe- fragung nicht in Erfahrung gebracht werden können. Aus dieser gehe aber - 25 - immerhin hervor, dass die Kinder weiterhin teilweise fremdbetreut würden. Entgegen den Ausführungen des Klägers könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Beklagten keine Fremdbetreuungskosten anfallen würden, da die Klägerin im Rah- men des Arbeitslosengesetzes nur als vermittelbar gelte, wenn sie auf- grund der Kinderbetreuung tatsächlich in der Lage sei, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen. Die Höhe der Kinderbetreuungskosten für die Zeit von Februar bis und mit Juli 2021 bleibe somit unbekannt; der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass die fraglichen Kosten dauerhaft gesunken wären, die Beklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass diese dau- erhaft gestiegen seien. Ein Abänderungsgrund sei zu verneinen. 3.2.2.1.2. Ab August 2021 berücksichtigte die Vorinstanz sodann (im Rahmen der Aktualisierung) bei C. und D. Fremdbetreuungskosten von je Fr. 215.00 und bei E. von Fr. 255.00. Sie erwog (Erw. 4.4.3. des angefochtenen Ent- scheids), die Beklagte werde seit August 2021 regelmässig am Montag und am Donnerstag zur Arbeit aufgeboten. Es sei daher davon auszugehen, dass die drei Kinder an diesen beiden Tagen regelmässig drittbetreut wür- den und daher entsprechende Kosten anfielen. Aufgrund des Alters der Kinder sei davon auszugehen, dass sie über Mittag jeweils die Mittagsbe- treuung besuchten. Bei E. sei davon auszugehen, dass er an einem Nach- mittag den Kindergarten besuche und an einem Nachmittag frei habe, wes- halb er einmal den ganzen Nachmittag und einmal lediglich den halben Nachmittag fremdbetreut werde. Ausgehend von 39 Schulwochen sowie einem Gemeindebeitrag von 10% sei bei ihm folglich von Drittbetreuungs- kosten von rund Fr. 255.00 ([Fr. 14.40 + Fr. 14.40 + Fr. 22.50 + Fr. 36.00] * 39 / 12 * 0.9) auszugehen. Bei C. und D. sei davon auszugehen, dass diese an beiden Nachmittagen die Schule besuchten und folglich jeweils nur den halben Nachmittag betreut werden müssten. Bei ihnen resultiere damit ein Betrag von rund Fr. 215.00 ([Fr. 14.40 + Fr. 14.40 + Fr. 22.50 + Fr. 22.50] *39 / 12 * 0.9). Die Fremdbetreuungskosten seien insgesamt da- her von Fr. 580.00 (Fr. 300.00 + Fr. 140.00 + Fr. 140.00) auf Fr. 685.00 (Fr. 255.00 + Fr. 215.00 + Fr. 215.00) gestiegen. 3.2.2.2. 3.2.2.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 12 f.), die Beklagte habe es unter- lassen, die behaupteten Fremdbetreuungskosten ab Februar 2021 auszu- weisen. Die Vorinstanz hätte daher bei C. und D. gar keine und bei E. nur die von ihm anerkannten Fremdbetreuungskosten von Fr. 140.00 berück- sichtigen dürfen. Trotzdem habe die Vorinstanz irgendwelche fiktiven Be- rechnungen vorgenommen, wonach der Beklagten Fremdbetreuungskos- ten von insgesamt Fr. 685.00 pro Monat, d.h. Fr. 105.00 mehr als im April 2018, anfallen sollten. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 habe die Leitung der Tagesstrukturen J. bestätigt, dass C. und D. die Tagesstrukturen gar - 26 - nicht, E. einzig am Montag und Donnerstag von 15 Uhr bis 18 Uhr und am Donnerstag in der Früh beanspruche, was nachweise, dass die Beklagte gelogen habe, und erkläre, warum die Beklagte keine Rechnungen verur- kundet habe. Bei C. und D. seien daher gar keine Fremdbetreuungskosten und bei E. solche von Fr. 140.00 anzurechnen. 3.2.2.2.2. Die Beklagte macht dazu geltend (Berufungsantwort S. 16 ff.), ihre Verhält- nisse hätten sich infolge ihrer Stellenverluste mehrfach verändert und sie habe erst wieder ab dem 9. August 2021 regelmässige Arbeitseinsätze leis- ten können. Demzufolge habe die Beklagte im Zeitpunkt der Hauptverhand- lung auch noch keinen Beleg über die kurz zuvor wieder erforderlich ge- wordene, regelmässige Kinderbetreuung vorlegen können. Die Beklagte habe zudem transparent dargelegt, dass C. und D. diverse Nachmittage bei Schulfreunden hätten verbringen können, da deren Eltern zufolge der pandemiebedingten Home-Office-Tätigkeit zu Hause gewesen seien. Es handle sich dabei aber um eine vorübergehende Situation. Zudem habe C. den Nachmittagsunterricht besucht, welcher in der vormaligen Fremdbe- treuungszeit stattfinde. All dies habe der Kläger vor Vorinstanz nicht bestrit- ten. Die Vorinstanz mache mit ihren Ausführungen klar, dass die Kinder grundsätzlich weiterhin auf ergänzende Fremdbetreuung angewiesen seien, wenn die Mutter arbeite. Die Mail-Korrespondenz vom 26. Oktober 2021 sei novenrechtlich nicht zu beachten. Wie sich den Rechnungen über die Fremdbetreuungskosten von E. seit September 2021 entnehmen lasse, sei der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 255.00 pro Monat realistisch. Der Kläger weigere sich nach wie vor, die korrekten Unterhalts- beiträge zu überweisen, er bezahle einzig Unterhalt in der Höhe von Fr. 3'545.00. Die Beklagte habe schlicht zu wenig Geld für den Lebensun- terhalt und sie sei daher auf den Goodwill der Eltern der Klassenkameraden angewiesen, welche die Kinder teilweise bei sich betreuten und über Mittag verpflegten. Es sei absehbar, dass diese Möglichkeit wieder entfalle, wenn auch die Homeoffice-Empfehlungen dahinfielen. Die von der Vorinstanz veranschlagten erforderlichen und angemessenen Betreuungskosten seien daher im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. 3.2.2.3. Die Beklagte reichte vor Vorinstanz in Bezug auf die vom Kläger bestritte- nen Fremdbetreuungskosten einzig Rechnungen vom September 2020, November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 (Antwortbeilage 10) ein. Aus diesen ist ersichtlich, dass im September 2020 E. und D. und im Januar 2021 nur E. die Tagesstruktur besuchten, währenddem den Rechnungen vom Oktober, November und Dezember 2020 keine weiteren Angaben ent- nommen werden können. Die Beklagte führte zudem aus, im November und Dezember 2020 sei sie aufgrund des Stellenverlusts auf weniger Fremdbetreuung angewiesen gewesen, mittelfristig sei jedoch davon aus- zugehen, dass auch für C. und D. Fremdbetreuungskosten anfielen und - 27 - diese nicht mehr regelmässig nach der Schule zu Freunden gingen (act. 32 f.). In der persönlichen Befragung vom 25. August 2021 gab die Beklagte zu Protokoll (act. 83 f.), sie arbeite jeweils am Montag und Don- nerstag. Seit Januar 2021 sei E. in der Tagesstruktur gewesen, die grossen beiden nicht. Von Februar [2021] bis jetzt bestehe kein Rhythmus, weil sie "auf Abruf" gewesen sei. Bis Ende März sei "der Kleine" in der Tagesstruk- tur gewesen. Für April und Mai 2021 könne sie es nicht genau sagen, die Tagesstruktur sei immer wieder einmal zum Tragen gekommen. Die Ta- gesstruktur brauche es. Ihre Eltern seien nicht mehr in der Lage, die Kinder zu betreuen, sie hätten gesundheitliche Probleme. Im E-Mail von F., Ta- gesstrukturleitung der Tagesstrukturen J., vom 26. Oktober 2021 (Beru- fungsbeilage 2) wird sodann bestätigt, dass nur E. die Tagesstrukturen be- suche und regelmässig angemeldet sei für Montag und Donnerstag jeweils von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie für die Frühbetreuung am Donnerstag bzw. selten und unregelmässig am Freitag. Es kann daher als glaubhaft erachtet werden, dass im vorliegend interessierenden Zeitraum seit Februar 2021 einzig das jüngste Kind E. die Tagesstrukturen besucht hat bzw. immer noch besucht und dementsprechend nur für E. Fremdbetreuungskosten entstanden sind. Für die Monate September 2021 bis und mit Dezember 2021 reichte die Beklagte im Berufungsverfahren weitere Belege ein, ge- mäss welchen sich die Fremdbetreuungskosten von E. auf Fr. 291.00 im September 2021, auf Fr. 122.00 im Oktober 2021, auf Fr. 295.00 im No- vember 2021 und auf Fr. 200.00 im Dezember 2021 belaufen haben (Be- rufungsantwortbeilage 2), d.h. auf durchschnittlich Fr. 227.00 pro Monat. Diese Fremdbetreuungskosten sind im Existenzminimum von E. ab August 2021 (Stellenantritt Beklagte bei P.) zu berücksichtigen. Für den Zeitraum von Februar 2021 bis und mit Juli 2021 wurden von der Beklagten demge- genüber gar keine Fremdbetreuungskosten von E. belegt, obwohl es ihr ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden Abrechnungen der Tages- struktur einzureichen, und wozu sie auch im Rahmen des vorliegenden Ab- änderungsverfahrens gehalten gewesen wäre. Zudem blieben ihre Ausfüh- rungen zur tatsächlich erfolgten Fremdbetreuung von E. insbesondere ab April 2021 vage. Es ist daher gerechtfertigt, für E. auf den vom Kläger an- erkannten Betrag von Fr. 140.00 abzustellen, währenddem für C. und D. gar keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden können, mangels aktueller Belege auch nicht für behauptete Kosten für den Nachhilfeunter- richt von C. (Berufungsantwort S. 16). Was allfällige zukünftige Fremdbe- treuungskosten anbelangt, so kann der Vorinstanz sodann nicht gefolgt werden, welche in Bezug auf den Zeitraum ab August 2021 davon ausge- gangen ist, dass alle drei Kinder über Mittag jeweils die Mittagsbetreuung besuchten und entsprechende Kosten berücksichtigt hat, nachdem laut der Bestätigung vom 26. Oktober 2021 offenbar nicht einmal E. das Mittages- sen in der Tagesstruktur einnimmt und sich die Beklagte im Übrigen wie- derum nicht näher dazu geäussert hat, wo die Kinder und insbesondere E. an den Tagen, an welche sie arbeitet, zu Mittag essen. Da die Beklagte - 28 - ausführte (Berufungsantwort S. 15), sie mache eine "angemessene" Mit- tagspause, und die 3.3 Km lange Strecke zwischen der Arztpraxis in I. und dem Wohnort der Beklagten in J. gemäss google.ch/maps mit dem Auto in weniger als 10 Minuten zurückgelegt werden kann, ist es durchaus möglich, dass die Beklagte über Mittag nach Hause fährt und sich die Kinder dem- entsprechend zu Hause verpflegen. Bei der knapp 13-jährigen C. ist zudem davon auszugehen, dass sie zukünftig nicht mehr auf Fremdbetreuung an- gewiesen ist und beim 9-jährigen D. ist nicht substanziiert dargetan, ob und in welchem Umfang eine Fremdbetreuung insbesondere am Nachmittag nach der Schule erforderlich ist, falls es sich tatsächlich so verhalten sollte, dass sich D. in der Zukunft bzw. nach der Aufhebung der Homeoffice-Emp- fehlung nicht mehr bei Schulkameraden aufhalten kann. Bei C. und D. kön- nen daher auch für die Zukunft keine Fremdbetreuungskosten in deren Existenzminima berücksichtigt werden. 3.2.2.4. Der Kläger vermochte glaubhaft zu machen, dass in Bezug auf die Fremd- betreuung der Kinder dauerhaft veränderte Verhältnisse vorliegen. Bei E. sind Fremdbetreuungskosten von Fr. 140.00 vom Februar 2021 bis und mit Juli 2021 und von Fr. 227.00 ab August 2021 ausgewiesen. Bei C. und D. sind seit Februar 2021 überhaupt keine Fremdbetreuungskosten ausge- wiesen und es wurde von der Beklagten auch nicht dargetan, inwieweit diese zukünftig tatsächlich anfallen. Im Folgenden ist der Unterhaltsan- spruch der Kinder rückwirkend per 1. Februar 2021 neu zu berechnen und es sind die übrigen Parameter zu aktualisieren. 4. 4.1. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Kinder und der Be- klagten (wie bereits im Eheschutzurteil vom 19. April 2018) nach der vom Bundesgericht grundsätzlich für verbindlich erklärten Methode der Exis- tenzminima mit Überschussverteilung (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7, 7.1-7.3 sowie hinten Erw. 4.4.1.). Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 8'562.00, dasjenige der Beklagten mit Fr. 2'083.55 und dasjenige der drei Kinder mit je Fr. 200.00 (Kinderzulagen). Die Existenzminima bestimmte die Vorinstanz für den Kläger mit Fr. 3'600.45 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'888.00; Kran- kenkasse KVG: Fr. 312.45; auswärtige Verpflegung: Fr. 200.00), für die Beklagte mit Fr. 3'044.10 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'190.00; abzüglich Wohnkostenanteil Kinder: Fr. 750.00 [je Fr. 250.00]; Krankenkasse KVG: 271.10; Arbeitsweg: Fr. 45.00; auswärtige Verpfle- gung: Fr. 88.00), für C. mit Fr. 1'078.55 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohn- - 29 - kostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse KVG: Fr. 13.55; Fremdbetreuungs- kosten. Fr. 215.00), für D. mit Fr. 878.55 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohn- kostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse KVG: Fr. 13.55; Fremdbetreuungs- kosten. Fr. 215.00) und für E. mit Fr. 906.05 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse KVG: Fr. 1.05; Fremdbetreu- ungskosten. Fr. 255.00). Den nach Abzug der um Steuern (Fr. 210.00 Kläger, Fr 190.00 Beklagte) erweiterten Existenzminima der Parteien und der Kinder von ihren Einkom- men verbleibenden Überschuss wies die Vorinstanz zu je 30% (Fr. 401.36) den Parteien und zu je 13.3% (Fr. 178.38) den Kindern zu und sie verpflich- tete den Kläger zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'440.45 für C. (Fr. 1'056.95 Barunterhalt nach Abzug der Kinderzulagen [Fr. 878.55 + Fr. 178.40] + Fr. 383.50 Betreuungsunterhalt [um Steuern erweitertes Existenzminimum Beklagte ./. Einkommen Beklagte, davon je ein Drittel pro Kind]), von Fr. 1'240.45 für D. (Fr. 856.95 Barunterhalt nach Abzug der Kinderzulagen [Fr. 678.55 + Fr. 178.40] + Fr. 383.50 Betreuungsunterhalt), von Fr. 1'267.95 für E. (Fr. 884.45 Barunterhalt nach Abzug der Kinderzulagen [Fr. 706.05 + Fr. 178.40] + Fr. 383.50 Betreuungsunterhalt) und in Anwen- dung der Dispositionsmaxime von Fr. 193.30 für die Beklagte persönlich. 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Fahrzeug der Beklagten als Kompetenzgut und berücksichtigte dementsprechend Fr. 130.00 für die Miete des Park- platzes und Fr. 45.00 für den Arbeitsweg in ihrem Existenzminimum. Sie erwog (Erw. 5.2. des angefochtenen Entscheids, S. 18 und 19), den Weg von J. nach I. könne die Beklagte mit dem Bus in rund 15 Minuten zurück- legen. Hinzu kämen jedoch der Weg zur Bushaltestelle und der Weg von der Bushaltestelle zum Arbeitsort, weshalb der Arbeitsweg insgesamt rund 30 Minuten betragen würde. Gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beklagten könne sie E. erst um 7 Uhr in der Tagesbetreuung abgeben und sie müsse bereits um 7.15 Uhr mit der Arbeit beginnen. Es sei der Beklag- ten daher faktisch nicht möglich, ihren Arbeitsweg mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zurückzulegen. Nachdem der Arbeitsweg 3.7 km betrage, sei für den Arbeitsweg ein Betrag von Fr. 45.00 (3.7 km * 2 * 21.7 * 0.7 Fr. / km * 0.4) zu gewähren. Im Existenzminimum des Klägers berücksichtigte die Vorinstanz keine Arbeitswegkosten, dies mit der Begründung, die Arbeitssituation des Klä- gers habe sich nicht verändert (Erw. 5.2. des angefochtenen Entscheids, S. 19). - 30 - 4.2.1.2. 4.2.1.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 10 f.), die Beklagte habe nicht nach- gewiesen, dass sie die Kinder erst um 7 Uhr in der Tagesstruktur abgeben könne, zudem sei falsch, dass sie bereits um 7.15 Uhr in der Praxis P. vor Ort sein müsse, nachdem sich dies weder dem Arbeitsvertrag entnehmen lasse und in einer Praxis für Kinder- und Jugendmedizin auch nicht glaub- haft sei. Die tägliche Arbeitszeit belaufe sich zudem auf 8.5 Stunden, wo- von 0.5 Stunden zwingend eine Pause zu machen sei. Die Beklagte wäre somit bereits um 16 Uhr wieder zu Hause und müsste die Tagesstruktur nicht beanspruchen, was sie auch nicht tue. Im Existenzminimum der Be- klagten seien daher keine Parkplatzkosten und aus Gleichbehandlungs- gründen mit dem Kläger auch keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen. 4.2.1.2.2. Die Beklagte lässt dazu ausführen (Berufungsantwort S. 13 ff.), der Kläger habe ihre Ausführungen, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, nicht bestritten und seine Beanstandungen in der Berufung seien daher verspä- tet und nicht zu hören. Dass die Tagesstruktur erst um 7 Uhr öffne, sei belegt worden. Zudem beginne die Praxis in I. um 7.30 Uhr mit den ersten Konsultationen. Die Vorinstanz habe daher die Kompetenzqualität des Fahrzeuges der Beklagten zu Recht bejaht. Das günstigste Streckenabon- nement würde Fr. 71.00 kosten. Ebenfalls bringe der Kläger verspätet vor, dass die Beklagten schon um 16 Uhr zu Hause sein müsste. Die Arbeitneh- menden legten am Vor- und Nachmittag je eine Viertel Stunde Pause und eine angemessene Mittagspause ein. Schliesslich zeige der Kläger nicht auf, inwiefern der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei. 4.2.1.3. Gemäss Ziffer II/4 lit. d der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) sind die Kosten für den Arbeitsweg im Existenzminimum zu berücksichti- gen. Für den öffentlichen Verkehr sind die effektiven Auslagen, für ein Auto, sofern diesem Kompetenzqualität zukommt, die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berücksichtigen. Bei einem Fahrzeug handelt es sich dann um ein Kompetenzgut im Sinn der SchKG-Richtlinien, wenn der Betroffene wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern spezi- ellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Ziff. II/4 lit. b SchKG-Richtlinien) werden in der Praxis Fr. 200.00 bis Fr. 220.00 für ein Vollpensum berücksichtigt. 4.2.1.4. Gestützt auf den Auszug der Homepage Tagesstrukturen J. (Duplikbeilage 49) ist glaubhaft, dass die Tagesstruktur, in welcher das jüngste Kind E. am - 31 - Montag- und Donnerstagnachmittag und am Donnerstag in der Früh fremd- betreut wird (vgl. dazu vorne Erw. 3.2.2.3.), erst um 7 Uhr morgens öffnet. Ebenso ist gestützt auf die Ausführungen der Beklagten glaubhaft, dass die Praxis, in welcher die Beklagte angestellt ist, um 7.30 Uhr öffnet und die Beklagte um 7.15 Uhr vor Ort sein muss. Glaubhaft ist ebenso, dass die Beklagte zusätzlich zu einer Pause von 30 Minuten auch eine Mittagspause absolviert und sie ihre Arbeitstätigkeit daher nicht schon um 16 Uhr been- den kann. Die Beklagte konnte somit darlegen, dass sie aufgrund der Öff- nungszeiten der Tagesstruktur und ihrer eigenen Arbeitszeiten zumindest am Donnerstag auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Dass die Vorinstanz das Fahrzeug der Beklagten als Kompetenzgut im Sinn der SchKG-Richtlinien qualifizierte, ist daher nicht zu beanstanden. Folglich hat sie im Existenz- minimum der Beklagten zu Recht die ausgewiesenen Parkplatzkosten von Fr. 130.00 und die in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen Arbeits- wegkosten von Fr. 45.00 berücksichtigt. Da der Kläger nicht behauptet hat, es fielen ihm neu (im Vergleich zum Eheschutzverfahren, wo er in der per- sönlichen Befragung ausführte, er könne zu Fuss zur Arbeit gehen [SF.2017.184, Prot. S. 12]) auch Arbeitswegkosten an, hat die Vorinstanz zudem zu Recht keine Arbeitswegkosten in seinem Existenzminimum be- rücksichtigt. Inwiefern der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz mit Fr. 88.00 veranschlagten Kosten für auswärtige Verpflegung wurde vom Kläger in der Berufung so- dann nicht substanziiert bestritten. 4.3. Nach dem Gesagten sind die Existenzminima der Parteien und der Kinder wie folgt festzusetzen: Ab 1. August 2021: Kläger: Fr. 3'600.45 (unverändert gemäss angefochtenem Entscheid) Beklagte: Fr. 3'044.10 (unverändert gemäss angefochtenem Entscheid) C.: Fr. 863.55 (neu: keine Fremdbetreuungskosten) D.: Fr. 663.55 (neu: keine Fremdbetreuungskosten) E.: Fr. 878.05 (neu: Fremdbetreuungskosten. Fr. 227.00). 4. Februar bis 31. Juli 2021: Bis zum 31. Juli 2021 wohnte die Beklagte mit den Kindern in der nunmehr verkauften ehelichen Liegenschaft (Erw. 5.2. S. 18 des angefochtenen Ent- scheids). In deren Existenzminima sind daher die dem Eheschutzurteil vom 19. April 2018 zugrunde gelegten Wohnkosten zu berücksichtigen, d.h. Fr. 562.50 bei der Beklagten und je Fr. 187.50 bei den Kindern. Da die Be- klagte in diesem Zeitraum mehrheitlich auf Stellensuche war, erscheint es gerechtfertigt, in ihrem Existenzminimum unter dem Titel Gewinnungskos- ten bzw. Stellensuche einen Betrag von Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Zu- dem ist bei beiden Parteien je ein Betrag von Fr. 250.00 für die Säule 3a - 32 - zu berücksichtigen, da die Parteien verpflichtet waren, für die ihnen gehö- rende Liegenschaft indirekte Pflichtamortisationen in dieser Höhe zu leisten (Erw. 5.2. S. 19 f. des angefochtenen Entscheids). Entsprechend ergeben sich folgende (erweiterte) Existenzminima der Par- teien und der Kinder: Kläger: Fr. 3'850.45 (neu: Säule 3a: Fr. 250.00) Beklagte: Fr. 2'383.60 (neu: Wohnkosten: Fr. 562.50; Stellensuche: Fr. 100.00; Säule 3a: Fr. 250.00) C.: Fr. 801.05 (neu: Wohnkosten: Fr. 187.50) D.: Fr. 601.05 (neu: Wohnkosten: Fr. 187.50) E.: Fr. 728.55 (neu: Wohnkosten: Fr. 187.50; Fremdbetreuungskosten: Fr. 140.00) 4.4. 4.4.1. Bei der (vorliegend zur Anwendung gelangenden) Methode der Existenz- minima mit Überschussverteilung werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmit- glieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barun- terhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Un- terhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steu- ern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendun- gen von Selbständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7, 7.1-7.3). Was die im Barbedarf der Kinder neuerdings auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuern- den Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozial- versicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkom- men des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zu- stehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Eltern- teil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfänge- relternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5). - 33 - 4.4.2. Die Beklagte kann mit ihren Einkommen von Fr. 2'502.00 (ab 1. August 2021) bzw. Fr. 2'699.00 (ab 1. Juli 2022) ihr Existenzminimum von Fr. 3'044.10 nicht decken. Damit haben die Kinder Anspruch auf Betreu- ungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB), welcher nach der sog. Lebenshal- tungskostenmethode (BGE 144 III 377 Erw. 7) zu bestimmen ist. Im Rah- men des Betreuungsunterhalts ist daher auch der Steueranteil der Beklag- ten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ging von Steuern von Fr. 210.00 für den Kläger bzw. von Fr. 190.00 für die Beklagte aus, währenddem dem ursprünglichen Eheschutzurteil bzw. der Unterhaltsberechnung Steuern von Fr. 380.00 für den Kläger und von Fr. 160.00 für die Beklagte zu Grunde lagen. Der Kläger beanstandet die im angefochtenen Entscheid festgesetzten Steuern mit der Begründung, die Einkommen der Parteien hätten sich nicht verändert (Berufung S. 11). Diese Auffassung ist einzig in Bezug auf das eigene Einkommen des Klägers zutreffend. Zudem liegen ab 1. August 2021 insoweit veränderte Verhältnisse vor, als die eheliche Liegenschaft in der Zwischenzeit verkauft worden ist und demzufolge die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten nicht mehr in Abzug gebracht wer- den können, dafür aber der Eigenmietwert nicht mehr als Einkommen zu versteuern ist. Dass die Vorinstanz die Steuern im Rahmen der Aktualisie- rung angepasst hat, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung der Steuern möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HA- SENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A zu Art. 163 ZGB). Die von der Vorinstanz beim Kläger eingesetzten Steuern entsprechen be- rechnet mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau in der Gemeinde J. einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 30'000.00 (Steuerberechnun- gen - Kanton Aargau [ag.ch]), was bei einem Nettoeinkommen von Fr. 102'744.00 (12 x Fr. 8'572.00) Abzügen von über Fr. 70'000.00 entspre- chen würde und daher in dieser Höhe auch unter Berücksichtigung der ab- zugsfähigen Unterhaltsbeiträge nicht nachvollzogen werden kann. Da die Unterhaltsbeiträge für die Kinder im Vergleich zum Eheschutzurteil leicht zu reduzieren sind (vgl. Erw. 4.4.3. nachstehend), ist davon auszugehen, dass sich die Steuerlast des Klägers eher erhöht. Es ist daher weiterhin (d.h. wie schon im Eheschutzurteil) von Steuern des Klägers von Fr. 380.00 auszugehen. Bei der Beklagten erscheinen die von der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 190.00 veranschlagten Steuern plausibel. Davon sind - unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze (Erw. 4.4.1. vorstehend) - je Fr. 35.00 im familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder und Fr. 85.00 im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten zu berücksichtigen. Entsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf insgesamt Fr. 627.10 (Fr. 3'129.10 [Fr. 3'044.10 + Fr. 85.00] ./. Fr. 2'502.00) bzw. je Fr. 209.05 und ab 1. Juli 2022 auf insgesamt Fr. 430.10 (Fr. 3'129.10 ./. Fr. 2'699.00 / 3) bzw. je Fr. 143.35 pro Kind. - 34 - Für den Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 ist von einem durchschnittlichen Einkommen der Beklagten von Fr. 1'905.40 (2 x Fr. 1'990.00 + 4 x Fr. 1'863.12 / 6) auszugehen, womit sie ihren (erweiter- ten) Bedarf von Fr. 2'383.60 nicht decken kann. Bei den Steuern rechtfertigt es sich, wie schon im Eheschutzurteil von Beträgen von Fr. 160.00 (Be- klagte) bzw. Fr. 380.00 (Kläger) auszugehen. Davon sind je Fr. 30.00 im familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder und Fr. 70.00 der Beklag- ten zu berücksichtigen. Entsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf insgesamt Fr. 548.20 (Fr. 2'453.60 [Fr. 2'383.60 + Fr. 70.00] ./. Fr. 1'905.40) bzw. je Fr. 182.75 pro Kind. 4.4.3. Es ergibt sich somit folgende Unterhaltsberechnung: 4. Februar 2021 bis 31. Juli 2021: C.: Fr. 1'101.40 (EM Fr. 801.05 + Steuern Fr. 30.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 287.60 [Ein- kommen Kläger Fr. 8'562.00 + Einkommen Beklagte Fr. 1'905.40 + Einkommen Kinder Fr. 600.00 ./. EM Kläger Fr. 3'850.45 ./. EM Beklagte Fr. 2'383.60 ./. EM C. Fr. 801.05 ./. EM D. Fr. 601.05./. EM E. Fr. 728.55./. Steuern Kläger Fr. 380.00 ./. Steuern Beklagte Fr. 70.00 ./. Steuern Kinder Fr. 90.00] + Betreuungsunterhalt Fr. 182.75 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) D.: Fr. 901.40 (EM Fr. 601.05 + Steuern Fr. 30.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 287.60 + Be- treuungsunterhalt Fr. 182.75 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) E.: Fr. 1'028.90 (EM Fr. 728.55 + Steuern Fr. 30.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 287.60 + Be- treuungsunterhalt Fr. 182.75 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: C.: Fr. 1'179.50 (EM Fr. 863.55 + Steuern Fr. 35.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 271.90 [Ein- kommen Kläger Fr. 8'562.00 + Einkommen Beklagte Fr. 2'502.00 + Einkommen Kinder Fr. 600.00 ./. EM Kläger Fr. 3'600.45 ./. EM Beklagte Fr. 3'044.10 ./. EM C. Fr. 863.55 ./. EM D. Fr. 663.55 ./. EM E. Fr. 878.05 ./. Steuern Kläger Fr. 380.00 ./. Steuern Beklagte Fr. 85.00 ./. Steuern Kinder Fr. 105.00] + Betreuungsunterhalt Fr. 209.05 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) D.: Fr. 979.50 (EM Fr. 663.55 + Steuern Fr. 35.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 271.90 + Be- treuungsunterhalt Fr. 209.05 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) E.: Fr. 1'194.00 (EM Fr. 878.05 + Steuern Fr. 35.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 271.90 + Be- treuungsunterhalt Fr. 209.05 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) - 35 - Ab 1. Juli 2022: C.: Fr. 1'140.00 (EM Fr. 863.55 + Steuern Fr. 35.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 298.10 [Ein- kommen Kläger Fr. 8'562.00 + Einkommen Beklagte Fr. 2'699.00 + Einkommen Kinder Fr. 600.00 ./. EM Kläger Fr. 3'600.45 ./. EM Beklagte Fr. 3'044.10 ./. EM C. Fr. 863.55 ./. EM D. Fr. 663.55 ./. EM E. Fr. 878.05 ./. Steuern Kläger Fr. 380.00 ./. Steuern Beklagte Fr. 85.00 ./. Steuern Kinder Fr. 105.00] + Betreuungsunterhalt Fr. 143.35 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) D.: Fr. 940.00 (EM Fr. 663.55 + Steuern Fr. 35.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 298.10 + Be- treuungsunterhalt Fr. 143.35./. Kinderzulagen Fr. 200.00) E.: Fr. 1'154.50 (EM Fr. 878.05 + Steuern Fr. 35.00 + Überschussanteil *13.3% Fr. 298.10 + Be- treuungsunterhalt Fr. 143.35 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00) *Im Eheschutzurteil wurde der Überschuss zu je 30% den Parteien und zu je 13.3% den Kindern zugewiesen. Dass die Vorinstanz den Überschuss wiederum nach diesem Verteilungsschlüssel vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Eine Plafonierung des Überschussanteils, wie vom Kläger geltend gemacht (Berufung S. 15) und was auch der Praxis im Kan- ton Aargau entsprochen hat (vgl. Ziff. 2.3.1. der Empfehlungen der oberge- richtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemes- sung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2; Un- terhaltsempfehlungen]), wird vom Bundesgericht zudem in seiner neuen Praxis nur bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen als zulässig erachtet (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2 mit Hinweisen). Dass vorlie- gend solche Verhältnisse gegeben sind, wird vom Kläger aber nicht darge- tan. 4.5. Die Unterhaltsbeiträge in der Periode vom 4. Februar 2021 bis 30. Juli 2021 belaufen sich auf insgesamt gerundet Fr. 3'035.00 pro Monat, währenddem sie im Eheschutzurteil auf Fr. 3'394.00 pro Monat festgesetzt wurden. Dies entspricht einer Reduktion von rund 10%. Die Unterhaltsbeiträge in der Pe- riode vom 1. August 2021 bis zum 30. Juni 2022 belaufen sich auf insge- samt Fr. 3'353.00 pro Monat und in der Periode ab 1. Juli 2022 auf insge- samt Fr. 3'234.00 pro Monat, was einer Reduktion von nicht einmal 5% ent- spricht. Insgesamt vermögen die veränderten Verhältnisse daher keine Ab- änderung der im Eheschutzurteil vom 19. April 2018 festgesetzten Unter- haltsbeiträge für die Kinder C., D. und E. zu rechtfertigen. Entsprechend erweist sich die Berufung des Klägers insoweit als begründet und im Übri- gen ist sie abzuweisen. - 36 - 5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Klägers um Vollstre- ckungsaufschub gegenstandslos. 6. 6.1. Ausgangsgemäss - der Kläger hält in der Berufung (S. 15) an den in der Abänderungsklage gestellten Anträgen fest – ist die auf Fr. 2'000.00 fest- zusetzende Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, nachdem beide Parteien mit ihren Rechtsbegehren ungefähr in gleichem Ausmass unterliegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Höhe der Parteikosten des im erstinstanzlichen Verfahrens in unent- geltlicher Rechtspflege prozessierenden Rechtsvertreters des Klägers wurde im angefochtenen Entscheid auf Fr. 1'761.60 festgesetzt (Dispositiv- Ziff. 6.2.), diejenige der ebenfalls in unentgeltlicher Rechtspflege prozes- sierenden Rechtsvertreterin der Beklagten auf Fr. 1'428.80. Der Kläger wurde aufgrund seines Unterliegens verpflichtet, der Beklagten ihre Partei- kosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6.1.). Der Rechtsvertreter des Klägers beanstandet in der Berufungsbegründung (S. 19) die Höhe der festgesetz- ten Parteikosten. Er hat jedoch weder einen entsprechenden Antrag in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift noch einen bezifferten Betrag ge- stellt. Auf die Berufung in diesem Punkt ist somit nicht einzutreten. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Dispositiv-Zif- fer 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 7. Oktober 2021 ersatzlos aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6./6.1. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 7. Oktober 2021 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. In teilweiser Gutheissung der Anträge der Gesuchsgegnerin wird der im Ver- fahren SF.2017.184 ergangene Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 19.04.2018, in der Dispositiv-Ziffer 2.6.1. wie folgt abgeändert: - 37 - 2.6.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren per- sönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge rückwirkend per August 2021 zu bezahlen: Fr. 0'193.30 ab August 2021 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien mit je Fr. 1'500.00 zur Hälfte auferlegt und ist an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. 6. 6.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien zur Hälfte mit je Fr. 1'000.00 auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 38 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Porchet