4. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutheissen; als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr lic. iur. Nadia Flury, Rechtsanwältin, Lenzburg, bestellt. 5. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch seine vormalige Rechtsvertreterin, D., wird abgewiesen. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Baden, sein gerichtlich auf Fr. 1'241.85 festgesetztes Honorar (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)