2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'241.85 werden dem Kläger zu drei Viertel mit Fr. 2'431.40 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 810.45 auferlegt, wobei der Anteil der Beklagten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO vorgemerkt wird. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten die Hälfte ihrer für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 1'025.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 512.50 zu bezahlen.