2.2. Der Vater ist ferner berechtigt, C. für die Dauer von zwei Wochen, ab dessen 12. Altersjahr für drei Wochen, ab dessen 14. Altersjahr für vier Wochen und ab dessen 16. Altersjahr (sofern dies C. wünscht) für sechs Wochen Ferien pro Jahr, welche mindestens drei Monate im Voraus mit der Mutter – oder für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können, mit - 17 - der Beiständin – abzusprechen sind, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind während den Schulferien von C. zu beziehen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.