2.1. Der Vater ist berechtigt, das gemeinsame Kind C. jedes erste und dritte Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen, von Freitag, eine halbe Stunde nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; in den geraden Jahren zudem das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten; in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr.