Zudem war das vom Kläger ergriffene Rechtsmittel in Bezug auf die Frage der Obhut offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch seine frühere Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren ist abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Familiengerichts, vom 28. Oktober 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: