4.4. Die bisherige Rechtsvertreterin des Klägers (Prozessgeschichte Ziff. 3.2 und 3.4 oben) begründete das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass a) der Kläger als X und Y tätig sei, b) er aufgrund der aktuellen Pandemie sowie der zahlreichen Inhaftierungen und damit verbundenen "Negativschlagzeilen" kein Einkommen erzielen könne, c) seine einzigen Tätigkeiten wohltätig erfolgt seien, d) weitere Engagements nicht in Aussicht stünden und e) er im Jahr neben den Corona-Entschädigungen kein Einkommen erzielt habe. Seinen Notbedarf lasse sich den Vorakten sowie den Akten SF.2018.95 und ZSU.2020.160 entnehmen.