Ihre zivilprozessuale Bedürftigkeit (inkl. C.) - die Beklagte erhält vom Kläger (bis auf allfällige Kinderzulagen) weder Ehegatten- noch Kinderunterhalt (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2020 [ZSU.2020.160], Disp.-Ziff. 1.1/6) - ist bei einem dokumentierten aktuellen Einkommen der Beklagten von monatlich netto unter Fr. 2'000.00 (vgl. Berufungsantwortbeilage 4 [Lohnabrechnungen August bis Oktober 2021]) offensichtlich gegeben, so dass ihre Ausführungen zum Bedarf (inkl. C.) nicht zu vertiefen sind. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist gutzuheissen.