28. März 2022) - werden ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) dem Kläger zu drei Vierten mit Fr. 2'431.40 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 810.45 auferlegt. Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten (vgl. Erw. 4.3 unten; BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) die Hälfte von deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 1'025.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterdurchschnittliches, auf die Punkte Obhut und Besuchsrecht beschränktes Abänderungsverfahren Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT];