eine allfällig sich zukünftig zeigende Gefährdung des Kindswohls durch diese Ausdehnung wäre in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Regelung des Besuchs- und Ferienrechts nur als Regelung für den Konfliktfall gilt, so dass es den Parteien freisteht, einvernehmlich eine andere Regelung zu leben (BÜCHLER/CLAU- SEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020, S. 541). 2.3.4. In Bezug auf das Kontaktrecht des Klägers ist seine Berufung damit teilweise gutzuheissen.