das gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Ausgangspunkt zur Bestimmung des Besuchs- und Ferienrechts im Einzelfall angewendet werden kann (BGE 5A_290/2020 Erw. 3.2). Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Schulferienwochen auszugehen. Vorliegend steht ausser Frage, dass sich C. grundsätzlich zusätzliche Kontakte zu seinem Vater wünscht.