ohne Zeitdruck seine Schulsachen nach Hause bringen könne und eine allenfalls gepackte Tasche fürs Wochenende nicht den ganzen Tag in der Schule lagern müsse, erscheine es sinnvoll, die Übergabe auf eine halbe Stunde nach Schulschluss mit Übergabe am Wohnort der Beklagten festzulegen. Betreffend Ferienrecht (die Instruktion durch C. sei insofern nicht abschliessend erfolgt, als dieser keine konkrete Anzahl gewünschter Ferienwochen habe angeben können) überzeuge das vorinstanzliche Urteil nicht restlos.