Er brauche aber altersentsprechend auch genügend Zeit, um einer eigenen Freizeitgestaltung nachzugehen und soziale Kontakte im N. zu knüpfen und pflegen. C. könne mit zunehmendem Alter eigene Wünsche betreffend Besuche und Kontakte äussern, was die Möglichkeit eröffne, im gegenseitigen Einvernehmen zusätzliche Besuche aussergerichtlich zu vereinbaren. Die Argumentation des Klägers betreffend den Beginn der Besuchswochenenden bereits "nach der Schule" sei stichhaltig. Es sei einzig (organisatorisch) problematisch, die Übergabe direkt nach Schulende vorzusehen. Damit C. - 12 -