In der Berufungsantwort/Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 3. März 2022 (S. 3 ff.) weist C. Rechtsvertreter darauf hin, dass die Vorinstanz das Kontaktrecht grundsätzlich so geregelt habe, wie er nach Instruktion durch C. beantragt habe. Betreffend die vom Kläger beantragten Besuche am Mittwochnachmittag sei fraglich, ob solche dem Kindswohl entsprächen. Zwar wünsche sich C. grundsätzlich zusätzliche Kontakte. Er brauche aber altersentsprechend auch genügend Zeit, um einer eigenen Freizeitgestaltung nachzugehen und soziale Kontakte im N. zu knüpfen und pflegen.