Die Beklagte wendet ein, dem Kläger sei dem Antrag des Kindsvertreters entsprechend ein "gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht" zugesprochen worden, woraus auf einen solchen Wunsch von C. zu schliessen sei. Für eine dem Kindswohl entsprechende Entwicklung brauche C. genügend Zeit, um sich in der Freizeit mit den Schulfreunden verabreden und seinen Hobbies nachgehen zu können. Dies sei nicht möglich, wenn er die Mittwochnachmittage mit dem Kläger verbringe. Ein ausgedehntes Ferienrecht widerspreche ebenfalls dem Kindeswohl, nachdem im Gutachten klare Defizite des Klägers bei der Erziehungsfähigkeit festgestellt worden seien (Berufungsantwort, S. 15 ff.).