Der Kläger begehrt in seiner Berufung (S. 17 ff.) unter Hinweis auf den Wegfall der spontanen Kontakte durch die Distanz zwischen den Wohnorten a) einen Beginn des Wochenendbesuchsrechts freitags bereits nach Schulschluss (er werde erst um 20.00 Uhr mit C. zu Hause sein und an diesen Abenden sonst nichts mehr unternehmen können), b) ein zusätzliches Besuchsrecht jede zweite Woche am Mittwoch (nach der Schule bis 18.00 Uhr; falls C. Freizeitbeschäftigungen plane, könne darauf Rücksicht genommen werden) sowie c) ein jährliches Ferienrecht von acht Wochen (während er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit flexibel sei, habe die Be-