standsperson ausgeweitet werden könne, sofern sich der Kläger an die Abmachungen halte, C. eine Ausdehnung wünsche und dies dem Kindswohl entspreche. Das Besuchsrecht wurde auf jedes erste und dritte Wochenende jedes Monats festgesetzt (Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr). Zudem wurde dem Kläger ein jährliches Ferienrecht von zwei Wochen (während den Schulferien) eingeräumt. Geregelt wurden auch die Feiertage, und es wurde festgelegt, dass das Kontaktrecht ein Telefonat pro Woche mit C. umfasst.