2.3. 2.3.1. Zum Besuchsrecht erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4), zwar sei dieses anzupassen (wegen C. Wohnsitzverlegung in den Kanton N., und weil sich die Parteien, "insbesondere C.", über eine Ausweitung des Besuchsrechts grundsätzlich einig seien). Aufgrund des bisher gelebten Besuchsrechts könne aber nicht gleich ein stark ausgedehntes Kontaktrecht, wie dies der Kläger wünsche (Prozessgeschichte Ziff. 2.9 oben), angeordnet werden. Zum einen würde dies C. emotional überfordern; zum andern würde C. die Möglichkeit genommen, seine Freizeit (mit Freunden und in Vereinen) so zu leben und auszugestalten, wie er es möchte.