4.1, 5A_100/2021 Erw. 3.2, 5A_951/2020 Erw. 4). C. wurde mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Oktober 2019 des Gerichtspräsidiums Zofingen unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.3 oben), wo das Kind seither lebt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.4, 2.12 und 3.2 oben). Schon zur Zeit des die Verfügung vom 21. Oktober 2019 bestätigenden Entscheids vom 2. Juni 2020 wurde C. bei der Beklagten teilweise fremdbetreut, während der Kläger über die zeitlichen - 10 -