Es seien weder objektiv noch subjektiv Gründe erkennbar, welche eine abweichende Regelung rechtfertigen würden (act. 128). Dem (damals noch bevorstehenden) Wegzug in den Kanton N. sei C. positiv eingestellt, und er freue sich auf die neue Wohnung und Umgebung, ebenso wie auf die Nähe zu seinen dort wohnenden Halbgeschwistern (act. 129).