In seiner Berufung (S. 11 ff.) hält der Kläger an seinem Antrag auf Zuweisung der alleinigen Obhut an ihn fest. Das C. unter die Obhut der Beklagten stellende Urteil vom 2. Juni 2020 sei ein Fehlentscheid. Die Beklagte habe keinen Kontakt zwischen ihm und C. zugelassen (Verhindern der gerichtlich angeordneten Telefonate; Wohnsitzverlegung einzig mit dem Ziel, einen regelmässigeren und engen Kontakt zwischen ihm und C. zu verhindern), was zeige, dass sich der Gutachter bezüglich Erziehungsfähigkeit der Beklagten geirrt habe. C. durch die Beklagte gefährdetes Kindeswohl mache eine Umteilung der Obhut erforderlich.