Der Kläger dringe mit dem Argument, C. Kindswohl wäre bei ihm besser gewahrt, nicht durch. Er habe nicht nachgewiesen, dass er an seiner gemäss Gutachten deutlich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit gearbeitet habe. Gemäss Gutachter sei eine Zuteilung der Obhut an den Kläger aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht vertretbar. Er überhäufe die Beklagte in den Rechtschriften teilweise massiv, unsachlich und vor allem unsubstanziert mit unglaubwürdigen Vorwürfen. Auffallend sei, dass er an der Verhandlung vom 18. Mai 2021 die Frage, ob er akzeptieren könne, wenn C. sage, dass es für ihn in Ordnung sei, so wie es sei, mit "nein" beantwortet habe.