Gemäss Gutachten vom 24. September 2019 hätten sich bei der Beklagten keine nennenswerten Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit gezeigt resp. bekunde sie gute Erziehungskompetenzen, welche weder C. Beiständin noch die Schulleitung, noch der Kindsvertreter in Abrede stellten. Gemäss Gutachter sei die Beklagte ein stärkerer Garant für Stabilität, Kontinuität und die Wahrnehmung von alltäglichen Entwicklungsaufgaben. Ferner habe die Beklagte glaubhaft gemacht, dass sie C. motiviere, an den Mittwochabenden mit dem Vater zu telefonieren. Der Kläger dringe mit dem Argument, C. Kindswohl wäre bei ihm besser gewahrt, nicht durch.