, Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger verlangt die Abänderung des Präliminarentscheids des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 2. Juni 2020 in Bezug auf die dort getroffene Obhut- und Besuchsrechtsregelung (Prozessgeschichte Ziff. 1.3 oben). -8-