3.6. Mit Schreiben vom 30. Januar 2021 teilte D. mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger zufolge Kündigung des Mandates durch den Kläger aufgelöst worden sei. 3.7. Mit Berufungsantwort/Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 3. März 2022 beantragte C. Kindsvertreter, bezüglich Obhut sei die Berufung des Klägers abzuweisen und bezüglich Kontaktrecht insofern teilweise gutzuheissen, als dass das Ferienrecht stufenweise erhöht werde, z.B. ab C. 12. Altersjahr drei, ab dem 13. Altersjahr vier und ab C. 16. Altersjahr bei entsprechendem Wunsch von C. sechs Ferienwochen. Das Obergericht zieht in Erwägung: