3. Eventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, […] C. jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach der Schule bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie jede zweite Woche am Mittwoch nach der Schule bis am Abend, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; in den geraden Jahren zudem das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten; in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr.