3.2. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter den Antrag des Klägers auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, soweit darauf eingetreten wurde. 3.3. Mit fristgerechter Berufung vom 8. November 2021 beantragte der Kläger, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in zweiter Instanz): " 1. In Abänderung der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei […] C. […] unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.