3. 3.1. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2021 um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen im Berufungsverfahren beantragte der Kläger (u.a.): " 1. Es sei dem angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Berufungsbeklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, [C.] Wohnsitz […] aus M. weg zu verlegen. 2. Es sei […] C. unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen." Zudem beantragte der Kläger die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.