2.2. Der Vater ist ferner berechtigt, […] C. für die Dauer von zwei Wochen Ferien pro Jahr, welche mindestens drei Monate im Voraus mit der Mutter – oder für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können, mit der Beiständin – abzusprechen sind, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind während den Schulferien von C. zu beziehen. 2.3. Der Vater ist darüber hinaus berechtigt, einmal in der Woche mit […] C. zu telefonieren. 2.4. Ein weitergehendes Besuchsrecht ist nur im gegenseitigen Einverständnis der Eltern möglich." -6-