2.1. Der Vater ist berechtigt, […] C. jedes erste und dritte Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen, von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; in den geraden Jahren zudem das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten; in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr.