1.2. Der Mutter wird die Zustimmung erteilt, zusammen mit […] C. […] nach L. (TG) zu ziehen und den Wohnsitz von C. […] nach L. (TG) zu verlegen. 2. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheid SF.2018.95 vom 2. Juni 2020 sowie des Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 wird das minimale Kontaktrecht des Vaters [zu] C. wie folgt festgelegt: