2.11. Mit Eingaben vom 18. und 25. Oktober 2021 beantragte der Kläger u.a., es sei der Beklagten zu verbieten, C. Wohnsitz von M. weg zu verlegen. 2.12. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Familiengerichts: " 1. 1.1. In Bestätigung der Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Juni 2020 sowie des Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 wird das Kind C., geboren am tt.mm.jjjj, unter der alleinigen Obhut der Mutter belassen, bei welcher es auch seinen Wohnsitz hat.