Subeventualiter sei der Vater berechtigt zu erklären, […] C. jedes Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr sowie jeden Mittwochnachmittag nach Schlussschluss bis Mittwochabend, 20:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und mindestens acht Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 2. Es sei der Kindsmutter unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, den Wohnsitz von C. von M. weg zu verlegen." 2.10. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 beantragte die Beklagte u.a.: " 2. Es sei der Kindsmutter die alleinige Obhut über C. zu belassen.