2.7. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wies das Gerichtspräsidium den Antrag des Klägers vom 27. September 2021, der Beklagten sei superprovisorisch zu verbieten, den Wohnsitz von C. zu verlegen, ab. 2.8. In der Eingabe vom 1. Oktober 2021 verwies C. Kindsvertreter auf seine Anträge vom 23. September 2021. 2.9. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 beantragte der Kläger: " 1. […] C. sei unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen. Eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen, wobei […] C. jeweils alternierend jeweils zwei Wochen beim Kindsvater und zwei Wochen bei der Kindsmutter verbringt.