Subeventualiter sei vor Anordnung der alternierenden Obhut für eine Übergangsfrist von längstens vier Monaten der Kindsvater für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn jeweils über den Mittag, am Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach der Schule bis Sonntagabend um 18:00 Uhr zu betreuen." 2.4. Am 18. Mai 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Zofingen die Verhandlung mit Parteibefragung statt. 2.5. In der Eingabe vom 21. September 2021 beantragte die Beklagte u.a., sofern notwendig, sei ihr die gerichtliche Erlaubnis zu erteilen, mit C. per 1. November 2021 nach L. umzuziehen.