2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Zofingen u.a., C. sei unter seine Obhut zu stellen, eventualiter sei die geteilte Obhut anzuordnen. 2.2. Mit Klageantwort vom 8. April 2021 beantragte die Beklagte (u.a.) die Klageabweisung. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 beantragte C. Beiständin (u.a.): " 1. Es sei […] C. unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen […] Eventualiter sei der gemeinsame Sohn unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen mit folgender Betreuungsregelung: Der Kindsvater und die Kindsmutter betreuen C. jeweils zwei Wochen am Stück alternierend.